Gesetzesgrundlagen

Über 25 Jahre Rio 1992 - nix passiert


Auf der denkwürdigen Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro wurde die Nachhaltigkeit mit Recht auf gesundes, produktives Leben im Einklang mit der Natur verankert. Die Bundesrepublik verpflichtete sich, das Leitbild der 40 Kapitel umfassenden Agenda 21 umzusetzen, sowie sich an die ratifizierte Konventionen zum Klimaschutz und zur biologischen Vielfalt zu halten  Viele Städte und Gemeinden hatten auch vorbildlich entsprechend Kapitel 28 der Agenda 21 im Dialog mit der Gesellschaft die Umsetzung des nachhaltigen Programms beschlossen und umgesetzt. Seit 1992 sind Nachhaltigkeit und Flächenschutz verstärkt in das Baugesetzbuch eingeflossen. Alle 5 Jahre wird Bilanz gezogen. 2017, zum 25-jährigen Jubiläum fiel diese abermals bescheiden aus. Die Ansätze von Rio und darauffolgenden Konferenzen wurden zu sehr dem Neoliberalismus unterworfen.

 

Folgende die Nachhaltigkeit betreffenden Paragraphen werden regelmäßig von Marktfundamentalisten und Wachstumsgläubigen ignoriert. Oder man glaubt, sie seien verhandelbar und wegwägbar.  Für Weltmarktführer und andere große Unternehmen. Für die Befriedigung von Geltungssucht und Minderwertigkeitskomplexen der Kommunen sowie für deren ruinösen Wettbewerb um Einwohner und Gewerbe:

  • Grundgesetz
    •  §20a
      • Der Staat schützt auch in Verantwortung für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen ... durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
  •  Baugesetzbuch
    •  §1 Absatz 5
      • Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen gewährleisten. Bauleitpläne sollen menschenwürdige Umwelt sichern, Lebensgrundlagen schützen, Klimaschutz fördern
    • §1 Absatz 6
      • Besonders bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen:

u.a. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft…. (die Umweltberichte zielen dagegen in einer zur Unart ausgewachsenen Praxis auf „streng geschützte Arten“. Das BauGB schützt unbestimmt alle Tiere und Pflanzen unabhängig von ihrer Masse.)

    • §1a Absatz 2
      • Mit Grund und Boden sparsam umgehen.
      • Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang. Notwendigkeit muss begründet sein (Nicht billig ich will mehr)
  • §1a Absatz 3
    • Zur Beachtung bei der Abwägung steht nicht an erster Stelle der Ausgleich, sondern die Vermeidung. Man muss auch zum Schluss kommen können, dass ein Baugebiet nicht umgesetzt werden darf.
    •  §35 Absatz 3
      • Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere, wenn das Landschaftsbild verunstaltet wird und der Erholungswert beeinträchtigt wird.
    • Anlage 1, die Anleitung zum im §2a BauGB geforderten Umweltbericht
      • Nr. 2 b) bb) Im Umweltbericht muss die Auswirkung auf den Boden, Fläche, Wasser, biologische Viefalt, unbestimmt alle Tiere und Pflanzen beschrieben werden
      • Nr. 2 b) hh) fordert, dass die Bewertung der Umweltauswirkungen den auf der Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltzielen Rechnung zu tragen ist. Eine Beschränkung auf die Verhinderung vonVerbotstatbeständen des Bundesnaturschutzgesetzes (§44) zur Sicherung der Population allein der streng geschützten Arten dürfte damit angesichts der von jedermann feststellbaren Auswirkung des Anthropozäns ungenügend sein.
  • Raumordnungsgesetz
    •  §1 Absatz 2
      • Leitvorstellung ist eine nachhaltige Raumentwicklung
    • §2 Absatz 2
      • Nr 1: Im Gesamtraum der Bundesrepublik sind ausgeglichene ... Verhältnisse anzustreben. Wir brauchen eine gerechte Raumplanung, die nicht Kapital und Wirtschaft im Südwesten konzentriert.
      • Nr 2: "Schutz des Freiraums": Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern.  ... Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden.
      • Nr 5: Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen [...] zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
      • Nr 6: (Funktionsfähigkeit Böden, Vorgaben zur Verringerung Flächeninanspruchnahme) Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen und weiterzuentwickeln. .... Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. ...  Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen.

Sowie:

  •  UN–Konferenz von Rio 1992 (Erdgipfel)
    •   Recht auf nachhaltiges Leben (Rio-Erklärung)
    • Agenda 21
      • 40 Kapitel mit 4 Schwerpunkten. Schwerpunkt II "Erhaltung und Bewirtschaftung der Ressourcen"
        • Kapitel 10 Seite 78 bis 82 (siehe Link unten): "Integrierter Ansatz für die Planung und Bewirtschaftung der Bodenressourcen". Land ist eine begrenzte Ressource. Durch eine entsprechende Bodenpolitik und Instrumentarium soll eine nachhaltige Bewirtschaftung der Bodenressourcen erreicht werden.
    • Konvention zur biologischen Vielfalt
    • Konvention zum Klimaschutz
  • UN-Jahr des Bodens 2015
  • Die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN für 2030, formuliert 2015
    • deutsche Nachhaltigkeitsstrateige orientiert sich daran
    • bis 2030 soll die nachhaltige Urbanisierung verbessert werden. Ökosysteme schützen, Land vor Verbrauch schützen
    • Kritik (BUND u.a.):
      • leider unverbindlich
      • Da selbst die schwammigen Ziele dem Wirtschaftsdogma zuwider laufen, setzt die Bundesregierung dem täglichen Flächenverbrauch keine Ende. Die Zielerreichung wird in die Zukunft verschoben, unbeirrt wird am weiter so festgehalten.
      • Erhalt des fruchtbaren Bodens muss priorisiert werden.
      • Wenigstens erstmal erreichen der  gesteckten Ziele in der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, mittelfristig erreichen  der Nullbilanz bei der Flächeninanspruchnahme
  • Ministerpräsident B-W Günther Öttinger (CDU) Regierungserklärung 21.6.2006
    • Forderung Netto Null beim Flächenverbrauch
  • Nationale Nachhaltigkeitsstrategie (Fortschreibung 2016)
    • Deutschland hatte sich bei Rio 1992 verpflichtet, nationale Nachhaltigkeitsstrategien zu schreiben, sich aber anscheinend nicht verpflichtet, diese umzusetzen. Alles nur für den Schein eines verantwortungsbewussten Landes vor der internationalen Gemeinschaft.
    • Flächeninanspruchnahme max 30 Hektar/ Tag in 2030

 

Zur weiteren Vertiefung siehe die vom Bundesjustizministerium online zur Verfügung gestellten Gesetztexte:

http://www.gesetze-im-internet.de

 speziell Baugesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

 

Rio-Erlärung der Vereinten Nationen

Dokument der Agenda 21, Bundesumweltministerium 1992 unter Minister Klaus Töpfer

Konvention über die biologische Vielfalt 1992, Bundesumweltministerium

Konvention über die biologische Vielfalt 1992, Bundesamt für Naturschutz

 

Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2018 und die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele 2030, BUND

Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele 2030 der Vereinten Nationen, BUND

Positionspapier der Verbände zu den Zielen 2030

Sustainable Development Goals 2030, Seite der Vereinte Nationen

interessant besonders Ziele 11 (Nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung) und 15 (Ökosysteme wiederherstellen und Land vor Verbrauch schützen). Jeweils mit Gegenüberstellung von Zielen und Indikatoren

Grundgesetz, Baugesetzbuch mit Raumordnungsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz, Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Fortschrittsbericht 2012

Aus der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (im Bild oben der Band rechts): Vorwort von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Indikator Flächenverbrauch


Problem lange bekannt, Mahnungen und Rezepte liegen seit Jahren vor: Ende Gelände von 2005, Tagung Kein Schöner Land 2009. Aktionsbündnis "Flächen gewinnen" 2006 unter der Schirmherrschaft von CDU-Umweltministerin Tanja Gönner

Artikel "Flächenverbrauch und geltendes Recht" von Fritz Endemann aus dem Lesebuch "Ende im Gelände" (LNV, 2005)

Ein wunderbarer Text (die Galerie oben, anklicken - vergrößern), wurde leider  nie weiter verfolgt. Einzig CDU Ministerpräsident Oettinger folgte 2006 der in dem Artikel geforderten Ansage von oben an die Verwaltungen, dass man so mit Rücksicht auf künftige Generationen nicht mehr weiterverfahren kann. Siehe auf Seite 71 allgemeine Schutzgebote in rechtlicher Verbindlichkeit ernst nehmen; Verbindlichkeit "Nach unten" auf die Planungsebenen vermitteln; Planungsträger, Gemeinden durch staatliche Rechtsaufsicht ... anzuhalten, in ihren Planungen dem Flächenschutz die heute unabdingbar zukommende Bedeutung einzuräumen; dadurch wird der Kern der kommunalen Selbstverwaltung und Planungshoheit nicht berührt.

Diese 4 Seiten des Artikels am Ende des Heftes Seite 68-71 erklären, dass in Folge der UN-Konferenz Rio 1992 das Nachhaltigkeitsprinzip in die Rechtsnormen Eingang gefunden hatte, und dies sich auf die objektive Gewichtung des Flächenschutzes und Schutz der Biotope entgegen der Gewichtung der Belange der Gemeinde und ihrer herrschenden Fürsten auswirken müsse.
Die Bundesrepublik ist dazu mit der EU in vertragliche Bindung eingegangen.

 

Herr Endemann nennt explizit die Verführung, in der Allgemeinheit der Gebote zum Flächenschutz darin eine Abstraktion von geringem Gewicht zu sehen und diese bei den Planungsentscheidungen hinter die konkreten lokalen Belange zurückzusetzen. So manche Lokalpolitiker sollte sich hier wiedererkennen. Bereits §1a Abs2 nennt er als Mittel gegen die fehlgehende Praxis und Planungen müssten ungünstige Bedingungen in Kauf nehmen, damit der einfache Griff nach dem Außenbereich unterbleibt. Eben Dank des zugenommenen objektiven Gewichts des Flächenschutzes aus Rio 92 ff folgend.

Detaillierte Ausführung zum rechtsverbindlichen Schutzgebot Flächenschutz

Flächenschutz ==> mit §1a Abs 2 BauGB = Bodenschutzklausel von 1987, 1998/ 2004 erweitert.

 (Sparsamer Umgang mit Boden, Ziel Verringerung Inanspruchnahme Flächen, Innen- vor Außenentwicklung, Umnutzung Landwirtschaftlicher Fläche nur im notwendigen Umfang, Begründung der Notwendigkeit)

 

= Flächenschutz als öffentlicher Belang, unterliegt Abwägung von §1 Abs 7

 

Aber: Gewichtung der Belange der Gemeinde darf nicht außer Verhältnis zum objektiven Gewicht Flächenschutz stehen

Denn: Die Abwägung nach §1 abs 7 BauGB muss gerecht sein. ==> Objektive Gegebenheiten und Wertmaßstäbe begrenzen und strukturieren planerisches ermessen der Gemeinde

 

Flächenschutz = Schutzgebot für die nicht erneuerbare Lebensgrundlage Boden

hat in den 1990ern in einer weltweiten Öffentlichkeit hohes Maß an Anerkennung gefunden

 Manifestiert in Wissenschaften, politischen Beschlüssen, Bekundungen auf internationaler, europäischer, nationaler Ebene (Rio 1992,…)

 

==> gestiegene Wertmaßstäbe

 

Prinzip der Nachhaltigkeit im engeren Sinne (Entwicklung gebunden an Umweltschutz, Wirtschaftswachstum nur um aus Armut heraus zu kommen nicht für Spitzenregionen) aus Rio 1992 gibt Grundlage und Rahmen.

Mit dieser Dringlichkeiten fanden Nachhaltigkeitsprinizip mit Postulat Resssourcenschutz Eingang in Gesetze ==> Art 20a GG, ROG

 

Wesentlicher Zweck des Nachhaltigkeitsprinzips ist Flächenschutz

==> Wegen der rechtlichen Verankerung des Nachhaltigkeitsprinzips hat damit auch der Flächenschutz an Gewicht so zugenommen, dass sich dieses in der planerischen Abwägung nach §1 Abs 7 BauGB auswirken muss

 

Damit ist dieses Schutzgebot rechtsverbindlich

 ==> die Gesteigerte Aufmerksamkeit für Ressourcenschutz und Nachhaltigkeit führte zum Eingang in Gesetze und damit zum Zwang der Beachtung mit Auswirkung.

 

 Die Allgemeinheit des Gebots Flächenschutz verführt jedoch dazu, darin ein Abstraktion von geringerem Gewicht zu sehen und diese bei den Planungsentscheidungen hinter die konkreten lokalen Belange zurückzusetzen.

 ==> Neufassung („neu“ für 2006) von §1a Abs 2 BauGB als Mittel gegen diese fehlgehende Praxis (Innen- vor Außenentwicklung) . Auch hier muss sich das zugenommene objektive Gewicht des Flächenschutzes auswirken. Etwa Hinnahme ungünstige Bedingungen, Verteilung Gewerbe auf mehrere kleinere innerörtliche Brachflächen.

 

Wenn Außenentwicklung als alternativlos in Gemeinde gesetzt ist, muss objektives Gewicht des Flächenschutzes zur Minimirerung Flächenverbrauch führen. Nichtsdestotrotz muss es denkbar sein, dass eine auf Außenentwicklung gerichtete Planung aufgegeben werden muss, wenn der Flächenschutz in unverhältnismäßiger Weise zurückgesetzt würde.

 

kurz:

 ==> Abwägungsrelevante Gewicht des Flächenschutzes hat seit Rio 1992 und Agenda 21 zugenommen. Nachhaltigkeit fand Eingangs ins Gesetz.

 

==> allgemeine Schutzgebote haben Rechtsverbindlichkeit erlangt

 

==> gültig als „Rahmen der Gesetze“ für kommunale Selbstverwaltung.

Textbeispiele Stellungnahmen

(1) Außenentwicklung versagen

Wie kann es aber sein, dass im "Zielkonflikt" die Landwirtschaft und Schutzgüter beständig den Kürzeren ziehen? Es ist JETZT und nicht irgendwann Ende im Gelände. Die Zeit ewiger Expansion hat ihr Ende erreicht. Eine andere Politik mit weniger Akkumulation von Wirtschaft und damit weniger Provokation Wohnraumdruck ist nötig.

 

Es ist nicht mehr angebracht, die Ziele Reduktion Flächenverbrauch und Bereitstellung Wohnraum gegeneinander auszuspielen und abzuwägen. Der Rahmen wird durch begrenztes CO2-Budget und Stopp des des Flächenfraßes gesetzt. Die einzigen Optionen zur Bedienung von Bedarf sind eine bundesweit orientierte Raumplanung, Nutzung Leerstände, Sanierung.

 

Die Erweiterung der Bodenschutzklausel 1998/ 2004 zur Fassung von §1a Abs 2 und Eingang des Nachhaltigkeitsbegriffs in die Gesetze hat dem Flächenschutz im Kontext der nationalen und internationalen Ziele ein dermaßen höheres Gewicht verliehen, dass eine Außenentwicklung selbst dann versagt werden kann, wenn eine Innenentwicklung nicht möglich ist.

 

Die Einwendung von Bürger 69 stellt ja dar, ob nicht mit wirtschaftspolitisch anderen Entscheidungen

 

Wohndruck genommen werden kann (= bundsweit orientierte Raumplanung)

 

(2) Die Ziele von Rio 1992 direkt sind rechtsverbindlich

 Es ist anachronistisch, wenn der Regionalverband meint, wirtschaftliche Expansion könne sich in 2023 immer noch über die über 30 Jahre alte Agenda 21, Rioerklärung von 1992, SDG17 der UN für 2030 sowie Strategien auf Landes- und Bundesebene für Flächen- und Klimaschutz und Biodiversität hinwegsetzen.

 

Diese Ziele sind längst in die Gesetze zur Bauleitplanung, Raumordnung und Naturschutz eingeflossenen, werden aber regelmäßig von den Behörden ignoriert und weggewogen.

 

Diese Ziele haben mit der Bodenschutzklausel, der in das BauGB und ROG verankerten Nachhaltigkeit und Schutzgebote bei der Zunahme ihrer Prioritäten (= gestiegene Wertmaßstäbe) Rechtsverbindlichkeit erlangt.

 

Detail:

 

Seit Rio 1992 sind Nachhaltigkeit und Flächenschutz verstärkt ins Baugesetzbuch, Grundgesetz, Raumordnungsgesetz eingeflossen. U.a.

 

- Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden

 

- Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen nur im notwendigen Umfang. Notwendigkeit muss begründet sein (Nicht billig die Region Stuttgart will mehr und stärker als andere Regionen sein)

 

- Artikel 20a Grundgesetz, mit dem BVG-Urteil von 2021 zum Klimaschutz prominent geworden:

 

Verpflichtung der vollziehenden Gewalt zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für künftige Generationen