Auf der denkwürdigen Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro wurde die Nachhaltigkeit mit Recht auf gesundes, produktives
Leben im Einklang mit der Natur verankert. Die Bundesrepublik verpflichtete sich, das Leitbild der 40 Kapitel umfassenden Agenda 21 umzusetzen, sowie sich an
die ratifizierte Konventionen zum Klimaschutz und zur biologischen Vielfalt zu halten Viele Städte und Gemeinden hatten auch vorbildlich entsprechend Kapitel 28 der Agenda 21 im Dialog mit
der Gesellschaft die Umsetzung des nachhaltigen Programms beschlossen und umgesetzt. Seit 1992 sind Nachhaltigkeit und Flächenschutz verstärkt in das Baugesetzbuch eingeflossen. Alle 5 Jahre wird
Bilanz gezogen. 2017, zum 25-jährigen Jubiläum fiel diese abermals bescheiden aus. Die Ansätze von Rio und
darauffolgenden Konferenzen wurden zu sehr dem Neoliberalismus unterworfen.
Folgende die Nachhaltigkeit betreffenden Paragraphen werden regelmäßig von Marktfundamentalisten und Wachstumsgläubigen ignoriert. Oder man glaubt, sie seien verhandelbar und wegwägbar. Für Weltmarktführer und andere große Unternehmen. Für die Befriedigung von Geltungssucht und Minderwertigkeitskomplexen der Kommunen sowie für deren ruinösen Wettbewerb um Einwohner und Gewerbe:
u.a. Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft…. (die Umweltberichte zielen
dagegen in einer zur Unart ausgewachsenen Praxis auf „streng geschützte Arten“. Das BauGB schützt unbestimmt alle Tiere und Pflanzen unabhängig von ihrer Masse.)
Sowie:
Zur weiteren Vertiefung siehe die vom Bundesjustizministerium online zur Verfügung gestellten Gesetztexte:
http://www.gesetze-im-internet.de
speziell Baugesetzbuch: http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html
Rio-Erlärung der Vereinten Nationen
Dokument der Agenda 21, Bundesumweltministerium 1992 unter Minister Klaus Töpfer
Konvention über die biologische Vielfalt 1992, Bundesumweltministerium
Konvention über die biologische Vielfalt 1992, Bundesamt für Naturschutz
Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2018 und die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele 2030, BUND
Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele 2030 der Vereinten Nationen, BUND
Positionspapier der Verbände zu den Zielen 2030
Sustainable Development Goals 2030, Seite der Vereinte Nationen
interessant besonders Ziele 11 (Nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung) und 15 (Ökosysteme wiederherstellen und Land vor Verbrauch schützen). Jeweils mit Gegenüberstellung von Zielen und Indikatoren
Grundgesetz, Baugesetzbuch mit Raumordnungsgesetz und Bundesnaturschutzgesetz, Nationale Nachhaltigkeitsstrategie Fortschrittsbericht 2012
Aus der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie (im Bild oben der Band rechts): Vorwort von Bundeskanzlerin Angela Merkel und Indikator Flächenverbrauch
Problem lange bekannt, Mahnungen und Rezepte liegen seit Jahren vor: Ende Gelände von 2005, Tagung Kein Schöner Land 2009. Aktionsbündnis "Flächen gewinnen" 2006 unter der Schirmherrschaft von CDU-Umweltministerin Tanja Gönner
Artikel "Flächenverbrauch und geltendes Recht" von Fritz Endemann aus dem Lesebuch "Ende im Gelände" (LNV, 2005)
Ein wunderbarer Text (die Galerie oben, anklicken - vergrößern), wurde leider nie weiter verfolgt. Einzig CDU
Ministerpräsident Oettinger folgte 2006 der in dem Artikel geforderten Ansage von oben an die Verwaltungen, dass man so mit Rücksicht auf künftige Generationen nicht mehr weiterverfahren kann.
Siehe auf Seite 71 allgemeine Schutzgebote in rechtlicher Verbindlichkeit ernst nehmen; Verbindlichkeit "Nach unten" auf die Planungsebenen vermitteln; Planungsträger, Gemeinden
durch staatliche Rechtsaufsicht ... anzuhalten, in ihren Planungen dem Flächenschutz die heute unabdingbar zukommende Bedeutung einzuräumen; dadurch wird der
Kern der kommunalen Selbstverwaltung und Planungshoheit nicht berührt.
Diese 4 Seiten des Artikels am Ende des Heftes Seite 68-71 erklären, dass in Folge der UN-Konferenz Rio 1992 das
Nachhaltigkeitsprinzip in die Rechtsnormen Eingang gefunden hatte, und dies sich auf die objektive Gewichtung des Flächenschutzes und Schutz
der Biotope entgegen der Gewichtung der Belange der Gemeinde und ihrer herrschenden Fürsten auswirken müsse.
Die Bundesrepublik ist dazu mit der EU in vertragliche Bindung eingegangen.
Herr Endemann nennt explizit die Verführung, in der Allgemeinheit der Gebote zum Flächenschutz darin eine Abstraktion von geringem Gewicht zu sehen und diese bei den Planungsentscheidungen hinter die konkreten lokalen Belange zurückzusetzen. So manche Lokalpolitiker sollte sich hier wiedererkennen. Bereits §1a Abs2 nennt er als Mittel gegen die fehlgehende Praxis und Planungen müssten ungünstige Bedingungen in Kauf nehmen, damit der einfache Griff nach dem Außenbereich unterbleibt. Eben Dank des zugenommenen objektiven Gewichts des Flächenschutzes aus Rio 92 ff folgend.