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Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 6.12.2019 (was für ein dreckiges Nikolausgeschenk) im Amtsblatt Rundschau mittleres Zabergäu (RMZ) und beim Regierungspräsidium Stuttgart (RPS) wurde das Verfahren zur immissionschutzrechtlichen Genehmigung zum Betrieb der Layher-Fabrik als Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung gestartet. - Nach Ansicht der Planer, Gemeinden und Layher alles korrekt, mit rechtlicher Rückversicherung (IDUR) mit Gewissheit für den BUND zu spät, hätte schon mit Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen sollen. Die Gemeinderäte haben nun ohne die Beschäftigung mit dem Chemikalieneinsatz und Immissionen im Dezember 2019 die Bürgermeister zur Abstimmung in der Januarsitzung '20 des Zweckverbands ermächtigt.
Jedermann konnte Einwände schreiben, dennVerzinkung ist mehr als nur tauchen von Stahl in ein Zinkbad!
https://www.uvp-verbund.de/freitextsuche?action=doSearch&q=Layher
Am Donnerstagnachmittag, 27.2.2020 fand nun in Güglingen unter Leitungs des Regierungspräsidiums Stuttgart der Erörterungstermin zur Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Im für die Bürger und Träger öffentlicher Belange bestuhlten Ratssaal erlebten die Zabergäubürgermeister (noch mit dem gerade noch im Amt tätigen Brackenheimer BM Kieser) eine Lehrstunde in Sachen gründlicher Debatte mit der Bürgerschaft.
Der Erörterungstermin mit Niederschrift, Zusammenfassung und Stellungnahmen
Die Niederschrift ist in der Tat ein literarisches Erlebnis und gibt Szenen wie aus dem königlich-Bayerischen Amtsgericht wieder. Einige Sprecher brachten gut stichhaltige Punkte vor (erhöhte Erkrankungen an Atemwegen, Chlorwasserstoff, konkretes Vorhaben nicht mit UVP im Bebauungsplan berücksichtigt,... ) kamen aber nicht durch. Kafkaesk gar. Man verweist bei standort- und naturschutzbezogenen Fragen auf das Bebauungsplanverfahren, obwohl die dortige Erörterung nicht den Ansprüchen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entsprach. Ein Abschlusswort zur Postwachstumsökonomie mahnte zur Besinnung auf das Wesentliche im Leben und an die Befreiung vom Dogma des unbegrenzten Wirtschaftswachstums. "Wir nehmen mehr von unserem Planeten als uns zusteht."
... es wäre für Sie sinnvoll gewesen, in Brackenheim eine Praxis für Lungenheilkunde zu eröffnen. Schließlich käme ein auffallend hoher Teil der Patienten
der Lungenfachklinik Löwenstein aus dem Zabergäu. ...
... uns mitgeteilt, das Metall wird zu 95 Prozent mit Wasser gereinigt. Und die restlichen 5 Prozent sind Spülmittel, so etwas Ähnliches wie Pril. ... ich muss ganz ehrlich sagen, wir wurden belogen. ...
Fabrik ausgelegt für Verzinkung 120.000 t / Jahr Lagerung, Verarbeitung, Entsorgung wassergefährdender Stoffe
==> Salzsäure, Entfettungsmittel, Natronlauge und hochkonzentrierte Salzlösungen (Flussmittel), Prozessflüssigkeiten schwappen in LKWs durch das Zabergäu. Wassergefährdungsstufen 1 bis 3
Zusätzlich zu den beiden Verzinkereien in Güglingen-Eibensbach
Entfettung mit alkalischem Entfettungsmittel + Natronlauge:
Zur Entfettung des Rohgutes wird ein alkalisches Entfettungsmittel eingesetzt. Das Entfettungsmittel wird in gefahrgutrechtlich zugelassenen Kunststoffgebinden mit einem Fassungsvermögen von jeweils 220 l (Fässer) angeliefert. Bei dem Mittel handelt es sich um eine nicht brennbare Flüssigkeit der Wassergefährdungsklasse 2.
Zur Lagerung kommen maximal 5.000 l dieses Mittels innerhalb des Betriebsgebäudes.
Natronlauge (33%ig) für die Entfettung wird in einem PE-Vorratstank von 15.000 l gelagert. [...] Wassergefährdungsklasse 1. Natronlauge aus dem Tank den Entfettungsbädern nach Bedarf zugeführt. Die Konzentration der Natronlauge beträgt ca. 6 %.
Öle und Fette werden aus Entfettungsbad abgetrennt.
Beizen: Zur Entfernung der arteigenen Verunreinigungen wie Rost und Zunder erfolgt das Eintauchen des Verzinkungsgutes in Beizbäder. Beim Beizen handelt es sich um einen chemischen Entrostungsprozess, bei dem mittels Salzsäure die Verunreinigungen entfernt werden.
Die für das Beizen des Rohgutes (BE 200) sowie zum Entzinken (BE 400) benötigte Salzsäure wird per Tankwagen angeliefert. Auf einem entsprechend ausgeführten Abfüllplatz erfolgt die Abfüllung der Salzsäure über oberirdisch fest verlegte Rohrleitungen in einen 50 m³ fassenden Vorratstank.
Die Frischsäure ist der Wassergefährdungsklasse 1 zuzuordnen.
Damit keine Salzsäure ins Verzinkungsbad verschleppt werden, werden die mit Salzsäure behandelten Teile in ein mit Wasser gefülltes Spülbad
getaucht. Auch nach dem Entfetten werden die Teile gespült. Aus den Spülbecken wird ständig zur Neutralisation abgeleitet.
Das Spülwasser ist nach 1-2 Wochen unbrauchbar und wird dann vollständig der Neutralisation in Reaktionsbecken zugeführt. Daraus wird behandeltes Abwasser
(chemische Reaktionen, filtern, flocken) in die öffentliche Kanalisation abgeleitet und Filterkuchen in Containern gesammelt. Die jährliche Abwassermenge wird auf 12000 Kubikmeter
geschätzt.
Fluxen: Dem Spülen schließt sich ein Flussmittelbad (wässriges Salzbad, auch Fluxbad genannt) an. Zur Feinreinigung der Stahloberfläche und Erhöhung der Benetzungsfähigkeit für das Zink. [...] Das Flussmittel (Neuflux) wird i.d.R. direkt von einem Transportfahrzeug in das Becken der Vorbehandlung gepumpt. Lediglich zum Zweck des Nachschärfens wird eine begrenzte Menge an Flussmittel gelagert.
Das Flussmittel wird in 220 l (200 kg) gefahrgutrechtlich zugelassenen Fässern oder in 1000 l (900 kg) IBC-Tank angeliefert und gelagert. Es handelt sich dabei um ein flüssiges Konzentrat der Wassergefährdungsklasse 3.
Das Fluxbad wird durch eine Fluxreinigungsanlage ständig gereinigt. Somit erhält das Fluxbad eine theoretisch unbegrenzte Standzeit. Das nicht mehr verwendbare Altflux wird direkt aus dem Fluxbad in einen Entsorgungs-LKW gepumpt.
Feuerverzinken: Der 450 Grad heißen Zinkschmelze wird als Legierungselement Aluminium wegen seines Einflusses auf die Schichtdicke des Zinküberzuges zugesetzt. Der Zinkgehalt der Schmelze liegt bei mindestens 99 %. Beim Verzinkungsvorgang bildet sich als Folge einer wechselseitigen Diffusion des flüssigen Zinkes mit der Stahloberfläche auf dem Stahlteil ein Überzug aus verschiedenartig zusammengesetzten Eisen-Zink-Legierungsschichten.
Dem Zinkbad wird des Weiteren Wismut zugesetzt. Dieses legt sich aufgrund der hohen Dichte auf den Boden des Beckens und verhindert das Anbacken des Hartzinkes an der unteren Kesselwandung.
Entzinkung der Traversenhaken / Kleinteile mit Salzsäure: Die mit Zinkchlorid verunreinigte Altsäure ist der Wassergefährdungsklasse 3 zuzuordnen. Zuleitung direkt in LKWs.
Rechtliche Grundlage zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Layher und der Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu zünden mit dem Planungsbüro Käser Ingenieure sehr geschickt Nebelkerzen. Die Lage scheint verwirrend. Über Monate (Forderung UVP des BUND in Stellungnahme 2.8.19 bis hin zu Abstimmung zum Bebauungsplan Dezember 2019) wird behauptet, es sei keine UVP erforderlich, alles sei schon innerhalb des Bebaungsplanverfahrens und der darin enthaltenen Umweltprüfung abgearbeitet. Doch jetzt komme ja die UVP zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Heckmann unterstreicht: alles ausnahmslos rechtsstaatlich in Ordnung.
Der angewandte Trick ist der, dass Käser zwischen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitplanverfahren (zum enormen Flächenverbrauch, siehe unten) und einer UVP im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens trennt.
Bei der UVP im Bauleitplanverfahren wäre diese dann als die vom Baugesetzbuch ohnehin geforderte Umweltprüfung erledigt. Eine selbständige
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG sei dann nicht erforderlich. Büro Käser spielte aber selbst diese hypothetische UVP-Pflicht bezüglich Fläche mit nochmaliger Reduktion
der Netto-Baufläche runter (siehe unten)
Auch das Landratsamt folgte dieser feinen Trennung zwischen UVP als Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren und UVP nach UVPG im Genehmigungsverfahren zum Betrieb
der Fabrik mit Chemikalien. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG wird in Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans also generell ausgeschlossen.
Häääääääh??
Wozu dann ein Umweltverträglichkeitsgesetz?
Landratsamt und die Rechtsanwälte für Büro Käser / Zweckverband berufen sich bei der Trennung auf § 50 UVPG
§ 50 UVPG regelt das Verhältnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Bauleitplanung.
§ 50 Abs. 3 UVPG sagt Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
Das heißt, ausfallen darf die UVP in keinem Verfahren - sie muss nur bei überschneidenden Inhalten nicht doppelt durchgeführt werden. Sollte die UVP-Pflicht für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen, muss diese vollständig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens auch durchgeführt werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. (Dies wurde dem BUND von Fachanwälten bestätigt)
Das Landratsamt Heilbronn und die Rechtsanwälte für Büro Käser / Zweckverband haben für sich aber § 50 Abs. 1 UVPG interpretiert, der besagt Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
Die Seite der Verwaltung und Planer verdreht also denn Sinn des Umweltverträglichkeitsprüfungssgesetzes und meint die umfangreiche
Umweltverträglichkeitsprüfung könne durch den einfachen Umweltbericht ersetzt werden. Vielmehr ist es anders rum: Die große UVP ersetzt den kleinen Umweltbericht und ersetzt dessen Rolle.
Ziel des § 50 ist die Vermeidung von Doppelarbeit und nicht die Reduktion des Prüfungsumfangs. Dies unterstreicht dann insbesondere Absatz 3, wonach die UVP in keinem Fall ausfallen darf
und einmalig und vollständig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens durchzuführen ist.
Der Bebauungsplan "Langwiesen IV" arbeitet als Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf ein konkretes Vorhaben hin. Diese Art gehört damit zu den vereinfachten Verfahren des Baugesetzbuchs in Abschnitt 4 des ersten Kapitels, dort in § 12 geregelt. Als All-in-one-Paket kommt mit Rechtskraft das Baurecht für das Vorhaben.
Da das Baurecht unmittelbar mit der Rechtskraft folgt, die Art und Größe der Fabrik bekannt ist, die UVP-Kriterien erfüllt sind, besteht die UVP-Pflicht bereits zum Bebauungsplan. Das ist ein Unterschied zu Industrie- und Gewerbegebieten, bei denen im Sinne einer Angebotsplanung eines normalen Bebauungsplans noch nicht feststeht, ob und welche UVP-pflichtigen Vorhaben durchgeführt werden sollen.
Eine Zweistufigkeit mit Aufteilung Bebauungsplan- und Zulassungsverfahren ist dabei durchaus möglich. Aber nicht so wie beim jetzigen Verfahren Layher, dass die komplette Frage des Produktionsprozesses mit dem Einsatz von Chemikalien erst im Zulassungsverfahren behandelt wird. Vieles davon ist standortrelevant und umweltbezogen und bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu behandeln. In der zweiten Stufe im Zulassungsverfahren sollen dann ledliglich nur noch Einzelfragen behandelt werden. [Der UVP-pflichtige Bebauungsplan, Rechtsanwalt Dr. Stüer, Seiten 1,2, 5 und 7]
Ebenso bestätigt S. Wagner vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Uni Konstanz, Seiten 33,34,43 und 44 2004 für vorhabenbezogene Bebauungspläne mit konkreten Vorhaben nach § 4 ff BImSchG, dass die umfassende UVP, selbst wenn sie zweistufig durchgeführt wird, mit dem Teil im Bebauungsplanverfahren dem Vorsorgeprinzip Rechnung tragen muss, mögliche aus der Standortwahl resultierende Umweltauswirkungen erfassen, und die Gefährdung der Umgebung durch das bloße Vorhandensein der Anlage im Blick haben. Kriterien bezüglich der Größe müssen vollständig im Bebauungsplanverfahren behandelt werden.
Im Aufstellungsverfahren mit Vorhaben- und Erschließungsplan war davon, den einzelnen Produktionsschritten und eingesetzten Säuren und anderer Chemikalien keine Rede (nur "Vorbehandlung", "Zinkbad"). Die Standortwahl konnte diesbezüglich also nicht bewertet werden.
Die UVP ist keine Schikane, sondern soll der wirksamen Umweltvorsorge dienen.
Im Fall Layher Werk 3 sind folgende Fragen zu klären
Hintergründe und Geschichte Vorhaben- und Erschließungsplan, Juraforum
Anlage 1 UVPG enthält die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben.
Es gibt Vorhaben, für die erst nach einer positiven Vorprüfung eine UVP fällig ist und es gibt solche mit einem X in Spalte 1 der Anlage 1. Dann besteht nach § 6 UVPG eine UVP-Pflicht. Dies trifft für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für Layher Werk 3 zu wegen
- der Grundfläche > 10 ha (diverse Berechnungen siehe unten) (18.5.1)
- der geplanten Verzinkung von 120000 t Rohgut pro Jahr oder 13 bis 25 t / h (3.8.1)
Wir haben es hier also mit einem 2-fachen X-Fall zu tun.
Büro Käser und der Zweckverband rechnen die zulässige Grundfläche auf 9 Hektar runter, und meinen dann dass Nr 18.5.1 nicht greift, hierfür also sowieso keine UVP erforderlich sei. Da die Planer und Verwaltung zudem meinen, die UVP bezüglich Immission (Nr 3.8.1) aus dem Bebauungsplanverfahren auskoppeln zu können und erst zur Genehmigung für den Betrieb starten müssen, reicht den Herren der einfache Umweltbericht.
Nebenstehend die Planstatistik zum Bebauungsplan.
Daraus geht hervor, dass reine Baufläche 11,23 ha beträgt.
Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche ist nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die gesamte Fläche des Baugrundstücks maßgebend, also alles inklusive der darin beinhalteten Grünflächen, Hofflächen und Wasserbecken.
Im Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl (GRZ) angegeben, hier 0,8. Sie bemisst den prozentualen Anteil an der Grundstücksfläche, hier 80%, der von Hochbauten, Hofflächen, Nebenanlagen genutzt werden darf.
Rechnen wir alles private zusammen:
11,23 ha Baufläche + 0,58 ha privates betoniertes Regenrückhaltebecken + 2,41 ha private Grünflächen
= 14,22 ha Baugrundstück
x GRZ 0,8 = 11,38 zulässige Grundfläche
Ein Baugrundstück kann aus mehreren kasterrechtlich zusammenhängenden Flurstücken bestehen.
Büro Käser hat einen falschen Rechenansatz zur Berechnung der zulässigen Grundfläche und reduziert die Netto-Fläche nochmals durch Multiplikation mit 0,8:
11,23 ha Baufläche x 0,8 = 8,98 ha
Die Baufläche ist aber nicht die Grundstücksfläche!
Nach der Berechnung von Käser dürfte Layher nur 9 Hektar für Gebäude, Parkplätze, Lagerflächen und Nebenanlagen (Regenrückhaltebecken) nutzen. Das wären nur
80% der im Planteil grauen Fläche. Layher braucht aber die Grünfläche, um mit einem Faktor von 0,8 die Baufläche nutzen zu können.
Im Durchführungsvertrag stehen aber schon 11 ha!
Im nebenstehenden Paragraphen 19 wird zwischen zulässiger und tatsächlicher Grundfläche unterschieden. Da liegen die oben gerechneten 11,38 ha zulässige Grundfläche näher zu den 11 ha Grundfläche des Durchführungsvertrags. Aus dem Durchführungsvertrag:
Auf ca. 11 ha Fläche (und nicht 9) sollen u.a. Gebäude für eine Verzinkerei und Produktionsanlagen, eine Wareneingangshalle, eine Versandhalle sowie Lagerflächen für Rohmaterial, Endprodukte und den Versand sowie die An- und Ablieferung entstehen. [...] Bestandteil des Vorhabens sind außerdem ein Regenrückhaltebecken, Flächen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft
14,22, ha Baugrundstück passt auch zu den über die Presse vermittelten Zahlen:
Da das Regenrückhaltebecken als technisches Becken der Anlage untergeordnet ist, ist es der Grundfläche der Fabrik als Nebenanlage hinzuzurechnen.
Arbeitshilfe Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl der Stadt Frankfurt, mit Rechenbeispielen
Wasserbecken und andere Nebenanlagen, Bau-RAT
Nachfolgend Planteil mit Kennzeichnung Flächen der Planstatistik, Begrünungsplan mit möglichen Abzügen für versiegelte Flächen von der grauen Fläche (Streuobstwieschen). Zur Orientierung: Das Regenrückhaltebecken reicht bis zur HQ100-Linie. Daran orientiert eine Digitalisierung in die Karte der LUBW mit Baufläche ohne Eingrünung + Streuobst, aber inkl Regenrückhaltebecken bis HQ q100. Die Kerbe links ist falsch, damit dürfte die Fläche größer als die digitalisieren 10,7 ha sein.
Da der Zweckverband und Büro Käser Rechenschwierigkeiten hatten, hier vorausgefüllt die Berechnung der zulässigen Grundfläche im Formblatt Lageplan der LBO Anlage 5 zum Bauantrag
(hier zur Veranschaulichung der einfachen Berechnung, wg Vorhabenbez. BPlan ist kein Bauantrag nötig)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG ist ein anderes Kaliber als der Umweltbericht im Baugesetzbuch als Beilage zur Begründung des Bebauungsplans: