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Streuobst bei Bretten für Wachstum gefällt - schwaches Gesetz

Vor uns ein Industriegebiet - nach uns die Sintflut. Auch Aktivisten der BI BenzÄCKER erhalten aus Mundelsheim waren fassunglos was Ende 2022 auf einer Streuobstwiese bei Bretten geschah und machten sich auf den weiten Weg um ein Schild mit diesem Schriftzug am einzigen geretteten Baum von 40 Streuobstbäumen und weitere in der Fußgängerzone anzubringen.

Am 27.11.2022 hatten wieder einmal Wachstumsdrang für Gewerbe, erpresst mit Arbeitsplätzen und Drohung von Wegzug Vorrang vor der Streuobstwiese, die Kettensägen wurden rausgeholt, der NABU hielt dagegen.  Da hätte Ministerpräsident Kretschmann zum Jahreswechsel 2022/ 2023  in seiner Neujahrsansprache eine Ansage an die Behörden und Gemeinden zum Flächensparen machen müssen statt selber für weitere Gewerbegebiete das Wort reden. Er hätte ansagen müssen, in den Abwägungen den Wachstumwahn für Gewerbe hinter die Schutzgebote zu stellen damit endlich die UN-Ziele und selbstauferlegten Ziele respektiert werden und zum Zug kommen.

Das bestehende Gewerbegebiet Bretten-Gölshausen soll abermals erweitert werden, dem stand ein Teil einer Streuobstwiese auf der Höhe über dem abfallenden Hang im Weg. Der südliche Teil der Wiese liegt außerhalb vom abgepflockten Kettensägenmassaker, der Umweltbericht wird dann sicher schönreden, dass ein Teil erhalten bleibe und der andere "ausgeglichen". Dennoch wird mit dem Einschnitt und Ausbau des Gewerbegrbiets das Gesamtgebiet beeinträchigt. Ein Grünspecht flog beim Besuch Ende Dezember 2022 verirrt in den Trümmern.

 

Es ist ungeheuerlich, dass solch ein Frevel unter einem grünen Ministerpräsidenten möglich ist. Dass die Erpressung mit Arbeitsplätzen die Notwendigkeit der Umnutzung von Streuobstwiesen begründet ist widerlegt, siehe hier auf Zabergaeu2040 / Arbeitsplätze + Wohlstand

 

 

Streuobstwiesen mit Hintertür §33a Abs 3 ausgleichbar

Das  Landratsamt stellte es so dar, als ob es ein eigenes Interesse des NABU sei, das sonst über das öffentliche Interesse der Stadt zum Erhalt von Arbeitsplätzen gestellt würde. Es ist aber mindestens ebenso demokratisch manifestiertes öffentliche Interesse, dass die Streuobstwiese erhalten bleibt! Dieses öffentliche Interesse ist als Folge des Volksbegehrens "Rettet die Bienen" in 2020 in §33a Naturschutzgesetz als Teil des Pakets Biodiversitätsschutzgesetz geschrieben worden. Streuobstwiesen sollten von nun an erhalten werden und besonderen Schutz genießen. Die Kretschmann-Regierung war aber so schlau, eine Hintertür einzubauen. Denn ein Ausgleich ist möglich! Wenn das öffentliche Interesse wie im Fall Bretten - und in der Regel in allen Fällen  - anders gewichtet wird, kann die Streuobstwiese "umgewandelt" werden. Der Ausgleich muss nur geschaffen werden und der wird ungeachtet der Zerstörung der Wiese und gewachsenen Bäume immer mit neuen Bäumchen geschaffen. Und da hat der OB in Bretten recht, "Wir machen die Ausgleichsmaßnahme". Diese Gesetzeslücke wird schamlos ausgenutzt.

 

Das was in Bretten passiert ist, darf nicht mehr passieren! Erfreulich war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Unrechtmäßigkeit (Wegen ungenügender Fristen für den NABU). Das verschaffte dem letzten überlebenden Baum allerdings nur ein Jahr Verschnaufpause und heilte nicht das große Massaker.  Ende 2023 war die Schonfrist um,  das Regierungspräsidium wies den Widerspruch des NABU ab. Für den SWR war damit alles gut, denn es wird ja "ausgeglichen".

SWR Beitrag: Steit um Streuobstwiese in Bretten-Gölshausen, 29.11.2022 mit NABU-Landesvorsitzenden Enssle im Videoclip

Genehmigung der Rodung nicht rechtens, SWR 23.12.2022

Schonfrist um, alles gut !?, SWR 18.11.2022

google-Maps Lage

Naturschutzgesetz BaWü mit dem §33a

Bilder vom 26./ 28. Dezember 2022

Aus dem SWR Beitrag: NABU Vorsitzender Enssle und Bürgermeister Wolff

Plan mit Rodungsflächen, Umweltbericht Stadt Bretten, Bearbeitung NABU

Hintertür Ausgleich möglich

§ 33a

Erhaltung von Streuobstbeständen

 

(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1 500 m2 umfassen, sind zu erhalten.

 

(2) Streuobstbestände im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur mit Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Streuobstbestandes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Streuobstbestand für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung ist. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und Nutzung sowie Pflegemaßnahmen sind keine Umwandlung.

 

(3) Umwandlungen von Streuobstbeständen im Sinne des Absatzes 1 sind auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt vorrangig durch eine Neupflanzung innerhalb einer angemessenen Frist.