Bei einer der Begehungen des Geländes am 5. Oktober 2019 fiel Zabergäu2040-Autor M. Böhringer das Wort "Abholen" auf, welches an der Stirn zweier Erdhügel am alten Römerweg aufgesprüht prangte. Eine Nachfrage bei den Bürgermeistern Kieser (ex, Brackenheim) und Heckmann (Güglingen) sowie Gesellschafter Georg Layher folgte, was das soll. Zusammen mit P. Kochert hatten wir (beide auch im BUND) deutlich gemacht, dass ohne Baugenehnigung für die Fabrik nichts abgeholt wird und der Bodenabtrag auch schon tiefer als die im Umweltbericht bilanzierten 30 cm ginge.
Weil Gefahr in Verzug war, schrieben wir am 7.10.20. den Sachverhalt auch als Umweltmeldung an die Umweltmeldestelle. Auch vor dem Hintergrund, dass uns zu Ohren kam, dass bereits ohne rechtskräftigen Bebauungsplan Erde abgefahren wurde.
Und tatsächlich: Bei einer Begehung 20.9. waren an Stelle der Hügel teilweise nur noch Fahrspuren auf den verwüsteten Flächen des ehemaligen Ackerlandes. Ein Bagger ließ die Fledderei erahnen.
Am 26.10. dokumentierten wir, wie die Bauern wie die Geier Erde abholten. Traktor um Traktor ließ seinen Hänger mit Erde befüllen.
Die Bauern fuhren dann den Weg längs des Fürtlesbachs hoch, um die Erde auf Flurstück 6989 weiter oberhalb Langwiesen III abzuladen und zu verteilen. Beim Rückweg stellten wir den Fahrer zur Rede. Seine Antwort "Das sei Oberbodenmanagement. Das Oberbodenmanagement sei genehmigt. Das Feld hätte es nötig, es sei steinig."
Dazu nachfolgende 17 Bilder vom 5.10. (Bilder 1-3), 20.10 (Bilder 4-7) und 26.10.2019 (Bilder 8-17).
Weiteres zur Mauschelei, Umweltmeldung, polizeilichen Anzeige, Austausch mit Regierungspräsidium weiter unten
Wir fassten die Beobachtungen in einer polizeilichen Anzeige 28.10.2019 gegen die Verwaltung und Gesellschafter Georg Layher zusammen. Zu den zitierten Ausflüchten
des Bauern oben war gesagt, dass das im Bebauungsplan vorgesehene Oberbodenmanagement und die Maßnahmen dazu zu dem Zeitpunkt noch nicht durchführbar waren, da es mehrere Einwendungen gab und der
Bebauungsplan auch nach einem Jahr in 2020 noch nicht rechtskräftig war. Das Oberbodenmanagement als anrechenbarer Ausgleich des Eingriffs ist höchst umstritten, ebenso der Vorteil für die Fläche
wo der Auftrag stattfinden soll. Es ist sehr zweifelhaft, dass die Fäche des Bauern eine Aufwertung mit Erde aus Langwiesen IV nötig hätte. Zudem war die Größe und Dicke
des Auftrags im Bebauungsplanentwurf definiert (20 cm auf 163000qm). Zu beobachten war aber, dass gerade so entnommen und
aufgetragen wurde wie man lustig ist. Es scheint wie so oft in diesem Tal, dass man sich hier wieder sehr gut mit Weisungen abgesprochen hat. Auch werden wie im Fall Feldlerchenvergrämung und
Buddelei für die Archäologen wieder vorzeitig Tatsachen geschaffen.
Stimme-Redakteur Wolfgang Müller (WOM) machte aus den Vorgängen mit der Anzeige einen tendentiellen Bericht, um die Kritiker in die Pfanne zur hauen und die Verwaltung so darzustellen, dass alles in Ordnung und "rechtsstaatlich sauber" sei. "Illegaler Abtransport" von Boden sei laut WOM nur unsere Sicht. Aber "Abtransport des Ackerbodens ist rechtens" ist Fakt? Der Redakteur hinterfragte nicht "Wieso halten sich Zweckverband und Layher nicht an die Spielregeln einer fairen Bauleitplanung?" Im Naturschutzgesetz steht nicht, dass vorzeitig Erde abgeholt, Fledderei am Gebiet betrieben werden könne bloß weil die Gemeinderäte der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens zugestimmt hatten. Die Archäologen können nicht den Naturschutz aushebeln. Oberboden soll gesichert werden, ja. Aber erst nach Rechtskraft des Bebauungsplans. So wird für Layher ein vom Balast der Natur und 7000 Jahre Menschheitsgeschichte befreites Baufeld bereitet, damit gleich am ersten Tag nach Rechtskraft mit planieren losgelegt werden kann. Dabei war das Verfahren offen und immer noch ein NEIN möglich. Weitere Gegendarstellung folgte im Leserbrief unten.
Warum sollte es laut WOM beim Streit um den Layher-Bau Ruhe geben? Seit März provozieren Zweckverband, Layher, Landratsamt und Regierungspräsidium mit vorgezogenen Genehmigungen ohne rechtskräftigen Bebauungsplan. Layher drückt auf die Tube und schon buddeln die Archäologen vorab nach 7000 Jahre Menschheitsgeschichte, statt bis zur Baugenehmigung zu warten. Dann wird wie selbstverständlich dargestellt, ja wenn die da graben brauchen die eine Genehmigung zum Erde abtransportieren. Rechtsstaatlich sauber ist anders. Die vorgezogenen Maßnahmen können bei Gemeinderäten bewirken, dass die sagen, jetzt ist das schon soweit fortgeschritten, warum dann noch „nein“ sagen? Dabei sollte die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs dem Sammeln von Fakten und Aspekten dienen. In Anbetracht der Zusammenschau von Verkehr, Flächenverbrauch, Landschaftsbild, Immissionen, Lokalklima und ausstehender UVP kann es zu einem Schwanken des Stimmungsbildes kommen. Die Frage des „ob“ muss offen bleiben.
Auf Grund der Umweltmeldung befasste sich Referat 52 vom Regierungspräsidium Stuttgart (Gewässer und Boden) mit der Sache. Damit bekamen wir Einblick, welchen
argumentativen Unterbau die Verwaltung liefert, damit die Archäologen sagen können, "uns stört die Erde, die muss weg". Das Referat 52 konterkariert auf diese Weise dessen ehrenwerte Ziele, den
Zustand des Bodens zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Das Referat sah in der Antwort an uns Baden-Württemberg gar in der Sonderstellung mit klimatischer Begünstigung,
gutem Anteil von Böden mit hoher, teils sogar sehr hoher Bodenfruchtbarkeit. Und wie geht das Land nun mit dieser Sonderstellung um? Himmelschreiende Inkonsequenz! Böden werden hin- und
hergefahren, durchmischt und zubetoniert.
Wegen der unbefriedigenden Antwort vom RP und weil laut Stimme-Bericht vom Landratsamt "mehrere Genehmigungen für die Erdauffülungen nach dem Naturschutz" erteilt
wurden, richteten wir noch eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landratsamt Heilbronn an das Regierungspräsidium Stuttgart. Im folgenden wird Referat 52 zitiert und die Position aus der
Fachaufsichtsbeschwerde dazugestellt.
Referat 52:
[...]Der Auftrag von Oberboden ist nicht nur ein bloßes „Stapeln“ von Boden sondern erhöht vor allem die Fähigkeit eines Bodens mehr Wasser aufzunehmen und zu speichern. Damit erhöht sich die natürliche
Bodenfruchtbarkeit, die insbesondere vom Wasserdargebot im Boden abhängt. Durch einen Auftrag von rund 20 cm können im Idealfall annährend 50 l Wasser je m² mehr aufgenommen, gegen die Schwerkraft gehalten und somit den Pflanzen zur Verfügung gestellt werden. Diese sog. nutzbare Feldkapazität (nFK) ist somit ein wichtiger Faktor und der entscheidende Parameter für die Bewertung von Böden sowohl was die natürliche Fruchtbarkeit anbelangt [...]. Gerade vor dem Hintergrund des Klimawandels
wird dieser Parameter an Bedeutung gewinnen. [...]. In den Trockenjahren dieses Jahrzehnts war offensichtlich, dass die nFK und damit der Boden einen Unterschied ausmachen kann. [...]
Zabergäu2040 dazu:
Auch der Begründung aus dem RP Referat 52, dass der Auftrag von Oberboden die Boden die Bodenfruchbarkeit verbessere kann ich nicht folgen.
Hier wird eine ungenügende Vereinfachung zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit allein durch die größere Aufnahmekapazität für Wasser in den Raum gestellt. Die Bodenfruchtbarkeit kann eher durch Verzicht auf Mineraldünger, Verbesserung des Bodenlebens, Ernährung der Mikroorganismen mit organischem Dünger verbessert werden. Pilzgeflechte mobilisieren Phosphor. Die Gänge der Bodenbewohner lockern ihn auf und verbessern dadurch die Aufnahmekapazität des Wassers. Die Intensive Bewirtschaftung nach Lehre des Ruckwiet-Bauernverbands führt dagegen zu einer Verdichtung des Bodens mit sinkender Fruchtbarkeit, die im Teufelskreis immer mehr Dünger erforderlich macht, der als mineralischer Dünger direkt an die Pflanze geht und dem
Bodenleben den Garaus macht.
Referat 52:
[...]Mit diesen Bautätigkeiten ist zwangsläufig ein Bodenverlust verbunden und es fällt „überschüssiges“ Bodenmaterial an. Wenn wir (leider) nicht umhinkommen den Flächenverlust, der in der Regel zulasten landwirtschaftlich genutzter Böden geht, hinzunehmen, so sollten wir doch versuchen die Böden und insbesondere die belebte Bodenschicht, also die humosen Oberböden zu sichern und adäquat und nachhaltig zu nutzen. Alles andere wäre in unseren Augen eine Verschwendung ja geradezu ein Frevel. So sehen es im Übrigen auch die Gesetze. So fordert das BauGB in § 202: „Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.“ Und auch das BNatSchG
postuliert als allgemeinen Grundsatz in § 1 Abs. 1, dass die Natur eben auch als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen auf Dauer zu sichern ist. [...]
Wenn also Oberbodenmaterial, das in der Regel bereits landwirtschaftlich genutzt wurde, im Rahmen von Bautätigkeiten anfällt, so ist es doch absolut
vernünftig und aus meiner Sicht auch ethisch geboten, dieses Bodenmaterial nach Möglichkeit zur Verbesserung anderer landwirtschaftlich
genutzter Böden einzusetzen.[...]. Schließlich leben wir in einem Land, das klimatisch für die Nahrungsmittelpoduktion gut geeignet ist und zu einem guten Teil von Böden eingenommen wird, die eine hohe teils sogar sehr hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit aufweisen. Das heißt, wir haben die Voraussetzungen
unseren Teil zur Ernährung der Weltbevölkerung beizutragen haben aber auch die Pflicht mit diesen Voraussetzungen pfleglich umzugehen.
Zabergäu2040 dazu:
Es kann nicht sein, dass zur Beschleunigung der Vorbereitung des Baufeldes das Naturschutzgesetz herangezogen werden kann. Sicher, Bodenverlust muss unterbunden werden und Boden muss wiederverwendet werden. Es kann aber diese Argumentationskette nicht als Automatismus verwendet werden, damit die Archäologen einfach sagen können, die Erde
müsse weg. In der frühzeitigen Beteiligung zum Vorentwurf war vom Landesdenkmalamt einzig gefordert, dass archäologische
Voruntersuchungen zur Beurteilung erforderlicher Rettungsgrabungen durchgeführt werden sollen. Das ist ein großer Unterschied zum bereits jetzt erfolgten Totalabtrag des Oberbodens auf ca 15 Hektar. Die Rettungsgrabungen und der Totalabtrag haben bis nach der Baugenehmigung zu warten. Da kann auch ein Herr Georg Layher mit seiner Fabrik warten.
In einem rechtsstaatlich geordneten Bauleitverfahren ist das "Ob" bis zum Ende offen, Gemeinderäte können unter dem Eindruck der Ergebnisse zu einem Sinneswandel kommen.
Die eingefahrene Praxis hat unter Geleit der Ämter in den Kreisen, Regierungspräsidien und Justiz jedoch dazu geführt, dass immer früher vollendete Tatsachen geschaffen werden können und so dann die Gemeinderäte sagen, "Ja wenn das schon soweit ist, wieso soll ich dann nein sagen?"
Referat 52:
Ihre Befürchtung, dass mit dieser Maßnahme eine „Nivellierung“ der Landschaft oder eine Verschlechterung nährstoffarmer Standorte (i.S. des Naturschutzes) einhergeht, ist nachvollziehbar aber dennoch aus meiner Sicht unbegründet. Denn auch wir
Bodenschützer haben natürlich ein Interesse daran, dass Standorte mit hoher Bedeutung für die naturnahe Vegetation erhalten bleiben. Daher sind Böden mit
extremen Standorteigenschaften
(trocken, nass, nährstoffarm) von einem Bodenauftrag ausgeschlossen. Denn auch wir verfolgen das Ziel Extremstandorte zu erhalten, um selten gewordenen Pflanzen- und Tierarten auch weiterhin einen Lebensraum zu bieten, auf den sie dringend
angewiesen sind. Um sich ein Bild davon zu machen, welche Flächen wir als potentielle Bodenauftragsflächen im Land sehen, können Sie sich die
öffentlich zugängliche Karte
„Suchraumkarte Bodenauftrag“ sowohl auf dem Kartenserver der LUBW (UDO), als auch auf dem des LGRB
ansehen. Sie werden feststellen, dass bei weitem nicht alle Ackerflächen (und nur diese werden von uns als potentielle
Auftragsflächen in Betracht gezogen) von uns als aufwertungsfähig durch Bodenauftrag angesehen werden und erhebliche Flächenanteile werden bereits durch die
Bestimmungen des § 12 Abs. 8 der BBodSchV
von einem Bodenauftrag grundsätzlich ausgenommen (Wasserschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Natura 2000, Biosphärenreservate etc). Insgesamt werden in der Suchraumkarte nur rund ein Drittel der Ackerflächen als grundsätzlich
für einen sinnvollen Bodenauftrag zur Bodenverbesserung geeignet ausgewiesen.
Wir sind daher der Überzeugung, dass der Oberbodenauftrag, wenn er korrekt durchgeführt wird (vgl. das aktuelle Heft 26 „Merkblatt Bodenauffüllungen“ der LUBW) eine sinnvolle, ja im Sinne von Nachhaltigkeit und Daseinsvorsorge gebotene
Maßnahme darstellt, die unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Bodenschutz Heft 24, „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ der
LUBW S. 18) auch als Ausgleich für Eingriffe in den Boden zu werten ist. [...]. Wenn allerdings, wie von Ihnen
angeführt, allein durch einen Bodenauftrag ein Ausgleich von 43 % des Eingriffs ausgeglichen werden soll, erscheint dies tatsächlich erstaunlich hoch und
wäre höchstens dann plausibel, wenn sich die Eingriffe auf weniger leistungsfähige Böden beschränken.
Zabergäu2040 dazu:
Ist es nach der Logik im Landratsamt HN / Regierungspräsidium Stuttgart also gut, wenn eine Hälfte des Landes abgetragen wird und auf die andere Hälfte draufgeschmissen wird? Ich bin erschrocken, dass das Regierungspräsidium hinter dem Layer "potentielle Bodenauftragsflächen" der LUBW steht. 33% !! der Ackerflächen werden als aufwertungsfähig durch Bodenauftrag gesehen. Und über diesen Kamm wird auch das Zabergäu geschert. Hier wird der Argumentation Vorschub geleistet, macht doch nichts mit der Fabrik im fruchtbaren Zabertal, wir bekommen Ökopunkte durch Oberbodenmanagement.
Erstaunliche große Flächen im Zabergäu wurden u. a. von der Bodenschutzverwaltung des Landes und LUBW (Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) als "Potentiell möglich" für Bodenauftrag bewertet. Dabei gilt der von Ackerbau geprägte Landstrich doch als fruchtbar. Link und Screenshots, braune Flächen = Bodenauftrag potentiell möglich:
Daten- und Kartendienst der LUBW - mit Suchraumkarte Bodenauftrag
Auf die Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Landratsamt Heilbronn vom 6.12.2019 bekamen wir am 10.2.2020 eine Antwort die in mehrfacher Hinsicht irriterte.
Einmal mit einer Argumention, die mit Antrag zum Auffüllen von Erde das Pferd von hinten aufzäumt. Und dann noch vor dem Hintergrund, dass Layher mit dem Sachverhalt unserer
Fachaufsichtsbeschwerde auf Grund gelaufen war. Wir werden aber dennoch als unbelehrbar hingestellt. Unter Punkt II-3 des Schreibens kommt nochmal raus, dass sich Archäologen über
Naturschutz hinwegsetzen konnten, obwohl noch keine Rechtskraft des Bebauungsplans vorlag. Aus "Nachforschungen" wurden großflächige Grabungsarbeiten, Genehmigung wurden allein mit
archäologischer Begründung erteilt (eine fachgerechte Ausführung)
Antwortmail unsererseits zum Schreiben unten:
Datum: 2. März 2020 00:23:33 MEZ
An: ...<...@rps.bwl.de>
Betreff: Willkürlich unterschiedliche Entscheidungen? Layher aufgelaufen
Sehr geehrter Herr ...,
wir sind etwas irritiert.
Im Schreiben vom 10.2. zäumen Sie das Pferd von hinten mit dem Antrag zum Auffüllen von Erde auf, das komme dann aus Langwiesen, weshalb das abholen von Erde ok sei. Man könne davon ausgehen, dass die Grabungsstelle als Gewerbegebiet ausgewiesen wird. Diese Herleitung und Begründung ging mit der üblichen aber falschen Praxis in ihrem Haus wie der gesamten Baurechtsverwaltung.
So aber werden sich selbst erfüllende Prophezeiungen geschaffen.
Mauschelei und Hast lohnen sich nicht! So geschehen am 26.2. als die Zabergäu-Bürgermeister in der Zweckverbandssitzung dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langwiesen IV zustimmen wollten, dies aber vom Landratsamt wegen des missglückten Oberbodenmanagements torpediert wurde. Nun ist alles offen, der neue BM Caszar kann auch nein sagen. Wie kann es sein, dass ich als unbelehrbar hingestellt werde und die Verwaltung bei ihrer Abwägerei sich im Recht fühlt und dann 2 Wochen später Layher mit dem Sachverhalt meiner Fachaufsichtsbeschwerde auf Grund läuft?
Sind die Entscheidungen im Landratsamt und Regierungspräsidium nun fachlich begründet oder ist hier mehr Willkür im Spiel?
[...]
Ende Februar 2020 wurde der Standpunkt des Referats 52 im Regierungspräsidium Stuttgart und Landratsamt Heilbronn von den Realitäten überrollt. Wie in der Antwort oben an das RP bereits erwähnt, kam die am 26.2. vorgesehene Zustimmung der Zabergäu-Bürgermeister zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Langwiesen IV für die Baugenehmigung der Fabrik auf Intervention des Landratsamts nicht zustande kam. Grund waren Mängel im kritisierten Oberbodenmanagement.
Siehe Bericht zum Erörterungstermin der Umweltverträglichkeitsprüfung 27.2.:
Lehrstunden für Bürgermeister im Erörterungstermin zur neuen Layher-Fabrik bei Frauenzimmern
Aufgrund von Fehlern bei Annahmen über erzielbare Aufwertung der Böden, Bodenwerte und wegen nicht fachgerechter Durchführung des Bodenauftrags berichtete die Heilbronner Stimme am 10. März von einem Verlust von 250000 Ökopunkten.
Wegen des großen Defizits war im Juni die Auslegung der Änderung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Langwiesen IV" notwendig geworden. Layher, der Zweckverband, Landratsamt hatten sich mit dem in der Eile unfachmännisch grobschlächtig durchgeführten Oberbodenmanagement selbst ausgebremst.
Von den oben beschriebenen Geschnissen im Februar/ März völlig ungerührt erhielten wir von der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 3. April Antwort zur Anzeige vom 28.10.2019 gegen die Verwaltung und Gesellschafter der Firma Layher wegen der Duldung/ Veranlassung des Abholens von Erde ohne rechtskräftigen Bebauungsplan. Das Verfahren werde nunmehr eingestellt, da nach Auskunft des Landratsamtes die Firma Layher für alle Erdauffüllungen die erforderlichen Genehmigungen erhalten habe.
Das Schreiben zeigt einmal mehr, wie gut die Maschinerie mit der Schaffung von Rechtsräumen läuft. Natürlich schob das Landratsamt die Rechtsgrundlage zu, damit die Mauschelei ihren rechtsstaatlich einwandfreien Anschein hat. Wie ausgeführt, änderte das nichts an der Tatsache, dass seit Frühjahr 2019 ohne rechtskräftigen Bebauungsplan, ohne Baugenehmigung ein baubereites Feld geschaffen wurde. Sämtliche Arbeiten, die umfangreichen archäologischen Sicherungsgrabungen, die neue fette Baustraße seit Februar 2020 hätten auch bis nach Rechtskraft warten können. So wurden Tatsachen geschaffen.
Aber die Behörden sind sich bis hoch ins grüne-schwarze Staatsministerium bei der gestrigen und überzogenen Rechtsauslegung einig.
mboeh, 13.10.2020