Stellungnahme zur Änderung Entwurf

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Langwiesen IV"

öffentliche Auslegung 8.6. - 22.6.2020

Matthias Böhringer, Peter Kochert, B.-K., 19.6.2020

 

Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu

Marktplatz 1

74336 Brackenheim

 

Stellungnahme zur Änderung Entwurf

Vorhabenbezogener Bebauungsplan

„Langwiesen IV“

Öffentliche Bekanntmachung vom 29.05.2020 und

Öffentliche Auslegung  08.6.2020 bis 22.6.2020

 

Pfaffenhofen, 19.6.2020

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

dies ist eine gemeinschaftliche Stellungnahme von

 

Herr Dipl.-Ing. Matthias Böhringer

74397 Pfaffenhofen

 

Herr Peter Kochert, Naturpädagoge und Lehrbeauftragte

74397 Pfaffenhofen

 

Frau B. K.

74363 Güglingen

 

1. Unverlässliche „finale“ Berechnungen

Wir sind überrascht, dass es in der Bilanzierung neben den neuen Ökopunkten (ÖP) für die Streuobstwiese bei der Flügelau als Ausgleich für das misslungene Oberbodenmanagement doch allerlei Änderungen gibt.

Unser letzter offizieller Bezug ist der Umweltbericht zur Auslegung Entwurf 17.6.2019 bis 2.8.2019, dieser wird im folgenden U1906 genannt.

Zur finalen Vorlage des Bebauungsplans für die Zabergäugemeinden zur Abstimmung über die Ermächtigung der Bürgermeister zum Beschluss des Bebauungsplans im Zweckverband gab es zwar Ergänzungen und damit Änderungen in Bilanz für die sogenannte Renaturierung Zaber und Fürtlesbach. Gegenüber U1906 änderten sich aber nicht alle Zahlen in der übrigen Bilanz, z. B. im Begrünungskonzept. Persönlich wurden wir auch nicht in Kenntnis gesetzt.

Die Version des Umweltberichts zur Beschlussvorlage im Dezember 2019 wird im folgenden U1912 genannt.

Die aktuell vorliegende Version des Umweltberichts wird im folgenden U2006 genannt.

 

Es zeigen sich große Sprünge und Änderungen an den Zahlen auch gegenüber U1912, welche die Frage über die Verlässlichkeit der Gutachter und Gutachten aufwerfen. Insbesondere werden von Ingenieurbüro Messmer Consult, Käser Ingenieure und Umweltplanung Dr. Münzing immer wieder Zahlen in den Raum geworfen (Heilbronner Stimme, die Gutachen), die sich oft nur schwer oder gar nicht nachvollziehen lassen. Die Zahlen weisen Streuungen auf.

Für die Renaturierung Fürtlesbach gibt es eine Steigerung der Bilanz von 18800 ÖP in U1906 auf 74276 ÖP in U2006 für den Bereich Langwiesen IV.  Wie ist eine derartige Steigerung um das 4-fache möglich? Auch für die Zaber gibt es eine beachtliche Steigerung von 196000 ÖP in U1906 auf 289500 ÖP in U2006.

Wir haben den Verdacht, dass man hier noch mehr Ökopunkte herausschlagen will als aus naturschutzfachlicher Sicht akzeptiert werden kann. Der BUND beklagte bereits in 7/2019 eine gewässeruntypische Umgestaltung von Zaber und Fürtlesbach mit empfindlichen Eingriffen in die Lebensräume streng geschützter Arten.

Die EXCEL-Tabelle in Abschnitt 14 kann mit der Unterteilung in Zaberabschnitte nicht gerade als detailliert bezeichnet werden, obwohl dies dem BUND als Antwort auf die Zweifel an der Ökopunktebilanzierung versprochen wurde.

 

Die EXCEL-Tabellen in Abschnitt sind zudem nicht aktuell. Es wurden jene zur Beschlussvorlage Dezember 2019 mit Stand 10.7.2019 angehängt. Insbesondere die Zahlen zum Schutzgut Boden findet man nicht in der aktuell ausliegenden Änderung des Entwurfs mit Umweltbericht, bzw können die Zahlen im Umweltbericht zum Schutzgut Boden Zaber/ Fürtlesbach nicht in der Kalkulation in Abschnitt 14 gefunden werden.

 

2. Oberbodenmanagement:

Beim Schutzgut Boden im Bereich der Renaturierungen Zaber und Fürtlesbach gibt es zwar Verluste  durch Umwandlung in Gewässer. Aber vor allem ein Plus von insgesamt 58824 ÖP in U2006 gegenüber U1906 durch das in Kritik stehende Oberbodenmanagement. Es ist absolute kaufmännische Zahlentrickserei wenn man durch Entnahme von Boden in Nähe eines Gewässers / Aue- und Wiesenbereichs auch noch Ökopunkte bekommt, nur weil die Ökokontoverordnung es hergibt, das anderswo Boden „aufgewertet“ würde. Verantwortungsvolles Wirtschaften bedingt bereits die Sicherung des Bodens, der Nutzen für die so zwangsbeglückte Fläche ist zweifelhaft.

Der BUND hatte in seiner Stellungname zum Entwurf des Bebauungsplans zur Auslegung in 7/2019 in Abschnitt 4.3.1 geschrieben, dass es wenig sinnvoll ist, Mineralboden auf bestehenden Humus aufzutragen, das Bodengefüge zu stören. Erdarbeiten können zu Bodenverdichtungen führen und Auftrag von gutem Boden auf nährstoffärmere Flächen bedeutet aus naturschutzfachlicher Sicht eine Verschlechterung. In Abschnitt 4.3.2 warf der BUND zudem ein, das kaum Flächen im Zabergäu zu finden seien, die um entsprechende Wertstufen aufwertungsbedürftig seien und nicht erosionsgefährdet sind.

Die Ereignisse zum durchgeführten Oberbodenmanagement seit August 2019 (ab da dokumentiertes Abholen von Erde) gaben den Einwendungen des BUND recht: Starkregen schwemmte aufgetragene Erde fort. Die Heilbronner Stimme berichtete am 10.3.20 von einem Defizit von 60000 Ökopunkten, da in Teilen nicht die erforderliche Aufwertung von 20 Ackerpunkten erreicht werden konnte und es gab einen Verlust von 130000 Ökopunkten wegen unsachgemäßer Ausführung beim Bodenauftrag mit Pressen.

In der Beschlussvorlage zu den Punkten des BUND wurde aber behauptet, dass Maßnahmen zu Errosionsvermeidung und Gefügestabilität vorgesehen waren und wurden. Eine glatte Lüge.

Die Fehler bei den Annahmen und Durchführung im Oberbodenmanagement führten nun zu eben dieser vorgelegten Änderung des Entwurfs des Bebauungsplans.

 

Wo sind überhaupt die Defizite beim Oberbodenmanagement geblieben?

 

Vergleich Zahlen aus „Auf der Suche nach neuen Ökopunkten“ in der Heilbronner Stimme 10.3.2020 mit U2006:

  • 130000 ÖP Abzug wegen nicht fachgerechter Durchführung

==> jetzt 108420

  •  50000 ÖP Abzug, weil LangwiesenIV-Acker nicht so werthaltig sei, steinig. ==> U2006 Seite 72 ist eine Fläche von 1,6 Ha markiert, die vom  abzutragenden Boden für neuzuversiegelten Flächen bei der Bilanzierung abgezogen werden muss. Im Vorfeld zeigte U1906, dass von 109225 qm völlig neu versiegelter Fläche 100% = 109225 qm in den Bodenabtrag/ Auftrag fürs Oberbodenmanagement einflossen, wofür 655352 ÖP angerechnet wurden. Also 100% mit Annahme der Werthaltigkeit auf ganzer Fläche.

Dann in U2006: 109868 qm werden völlig neu versiegelt, davon fließen aber immer noch 105839 qm "guter Boden"  in Bodenabtrag/ Auftrag fürs Oberbodenmanagement, dafür werden 635034 ÖP angerechnet. Also nur 20000 ÖP weniger und nicht 50000. Auch müssten bei 1,6 Hektar nicht werthaltigem Boden 16000 qm von 109868 qm abgezogen werden, es würden 93868 qm bleiben. Daraus würde sich ein noch größerer Abzug ÖP ergeben.

  • 60000 ÖP Abzug für Auftrag auf Boden, der es gar nicht nötig hatte. Aufwertung von 20 Ackerpunkten konnten in Teilen nicht erreicht werden. Jetzt wurden aber nur 20790 ÖP abgezogen

Statt einem Oberbodendefizit von 240000 ÖP wurden jetzt also nur 149548 ÖP abgezogen

 

Es wurde zudem nicht berücksichtigt, dass seit Oktober 2018 mit Beginn der Prospektionen weit tiefer als die vorgesehenen 30 cm mit der Humusschicht gegraben und ausgehoben wurde. Die Erde wurde völlig durchmischt angehäuft, verladen und aufgetragen. Humoser Oberboden und Mineralboden wurden nicht getrennt. So kamen mineralische Erdschichten auf die Humusschicht der Äcker. Die Böden dort wurden dadurch nicht aufgewertet, sondern abgewertet. Dazu verlangen wir ebenfalls einen Abzug.

Die Tatsachen geben uns Recht, dass mit dem grobschlächtig durchgeführten Oberbodenmanagement übereilt gehandelt wurde, nur um die Vorbereitung des Baufeldes zu beschleunigen, damit die Firma Layher alsbald loslegen kann. Die Rettungsgrabungen der Archäologen und der Abtrag von Erde hätten bis nach der Rechtskraft des Bebauungsplans warten und dann mit fachlicher Gewissenhaftigkeit durchgeführt werden können, sofern vernünftige Abwägung nicht generell zum Einstampfen des Verfahrens führen würden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte in der Stellungnahme der Abteilung Denkmalpflege vom Sommer 2019 die gerügte gut laufende Maschinerie bestätigt, dass man auf Druck von Layher nach Abschluss der Prospektionen Anfang 2019 ohne rechtskräftigen Bebauungsplan weiter gegraben hatte um eben diese Rettungsgrabungen durchzuführen. 

Da sich alle Beteiligten in der gut geschmiert laufenden Maschinerie einig sind und sich gegenseitig Recht geben, blieben damit Beschwerden und Anzeigen unsererseits über die vorzeitige Entnahme des Bodens ohne rechtskräftigen Bebauungsplan leider folgenlos.

 

3. Begrünungskonzept:

Obwohl sich an der Darstellung im Bepflanzungs- und Begrünungskonzept nichts geändert hat

  • wuchs die Fläche für die Baumreihe 33.41 von 1600 qm auf 3420 qm. Dafür gibt es zusätzlich 23660 ÖP. Von welcher Fläche wurde diese Vergrößerung entnommen?
  • mit weniger Fläche für die Hecke 42.10 (3598 qm in U2006 statt 5030 qm in U1906) erzielt man mehr Ökopunkte. Nun 43176 ÖP statt 24360 ÖP, also plus 18816 ÖP. Wie kann das sein?

 

4. Ökopunkte für versiegelte Flächen

Wir kritisieren grundsätzlich, dass allein für die Straßen, Hofflächen und nicht begrünten Gebäude pro Quadratmeter ein Ökopunkt angerechnet werden kann. Für 57555 qm ungrüne, tote, lebensfeindliche, teils verschmutzte Flächen gibt es 57555 ÖP. Welche Tiere und Pflanzen sollen sich in der mit HCL angereicherten dampfenden Beton- und Asphaltlandschaft mit LKWs, Parkraum für LKW und PKW, Umladestellen für wassergefährdende Stoffe, Schornsteinen, Flüssigkeitsbehältern und Rohren wohlfühlen?

 

5. Gründach

Der Unterschied zwischen der Zahlenschieberei in der Heilbronner Stimme vom 25.5.20 zum vorgelegten Entwurf erweckt nicht gerade Vertrauen in eine gerechtfertigte und richtige Bilanz.

Allein pro Quadratmeter 12 cm totes Gründachsubstrat ohne Verbindung zur gewachsenen Erde gibt es 2 ÖP im Bereich Schutzgut Boden. Macht bei 53767 qm Gründach 107534 ÖP. Das sind zwei Drittel der 1 ha-großen Streubobstwiese. Das ist zuviel. 

Wo kommen 8567 qm Gründach zusätzlich her? Wir haben Zweifel, 5000 qm müssen bestimmt abgezogen werden: In der Stellungnahme der Verwaltung "Private Einwendungen“ Seite 30 zur Beschlussvorlage im Dezember 2019  steht zu meiner Einwendung bzgl

==> (M. Böhringer:)Von den angeblich 45200 qm Dachbegrünung wird nicht alles grün sein. Insbesondere auf den östlichen Gebäudeteilen sollen noch Kamine, Klimaanlagen, Lüftungen (Textteil 1.2) sowie Lüftungsanlagen, Aggregate, Rückkühler (Lärmgutachten 6.3.6) installiert werden. Diese werden die postulierte Minimierung der Fernwirkung wieder minimieren und die Effekte einer Dachbegrünung auf den Wasserhausalt, Lokalklima und Ökologie um die entsprechende Fläche verringern. 

 ==> (Verwaltung:) Effektiv umfasst die begrünte Dachfläche mehr als 5 ha. Um die angesprochenen Aspekte zu berücksichtigen wurden lediglich 4,5 ha bilanziert. 

 

Wurden die Aufbauten auch jetzt bilanziert? Aktuell entsprechen 49099 qm großflächiger Dachfläche genau den 5 ha. Wir vermuten, dass unter dem Druck, Ökopunkte zu generieren obige Aspekte vergessen wurden und netto eben doch nur 4,5 ha großflächige Dachfläche bilanziert werden können.

Insgesamt ergibt sich ein Plus von 49864 ÖP in U2006 gegenüber U1906 für das Biotop Gründach. Zusammen mit den +17134 für das um 0,86 ha gewachsene Substrat kommt man dann auf ein Plus für das größer gerechnete Gründach von ca 67000 ÖP. In der HnSt vom 25.5.20 hatte Herr Messmer das anders aufgeteilt und wohl falsch verstanden. Da hieß es 36000 ÖP für das Gründach und nochmal soviel durch "verringerte versiegelte Fläche". Wie aber die 107535 ÖP für das Substrat zeigen, ist das mit "verringerter Versiegelung" aber schlechter Usus und funktioniert nur mit Berufung auf die in Kritik stehender Ökokontoverordnung. Die Beschreibung von Messmer in der HnSt war falsch. Es gibt nicht ÖP für verringerte Versiegelung, sondern für 12 cm totes Substrat.

Wurden auch die Oberlichter berücksichtigt? Oberlichter, Dachaufbauten usw zerstückeln die als großflächig bezeichneten kräftiggrünen Flächen.

 

6. Klima

Zum Klima steht unverändert im Umweltbericht, dass die großflächige Dachbegrünung das Aufzehren der Kaltluft mildern soll. Warum wird dann eine Ruderalvegetation für trocken-warme Standorte geplant (= krautige Vegetation für offene/ gestörte Flächen in Industrieanlagen, Verkehr, Siedlung, also keine hoch stehende Wiese mit Gräsern und Blumen)? Das Dach soll zudem bewässert werden. Das Dach schafft also nicht von sich aus eine kühlende Fläche. Da besteht ein Widerspruch.

 

7. Landschaftsbild

Wie soll die Dachbegrünung den Eingriff in die Landschaft minimieren? Wir schweben nicht drüber. Auch die Eingrünung wird nicht geschlossen die Gebäudefronten verdecken können. Es werden Hallen und Stützwände zu sehen sein. Der weite Blick über die Felder geht verloren. Man wird mit einer von Siedlungsbäumchen kaschierten Industrielandschaft konfrontiert, die man in dieser Dimension nicht an der Zaber und mit Blick zum Michaelsberg erwartet. Gerade der Blick zur Landmarke Michaelsberg wird von der Winzergenossenschaft kommend verstellt sein. Wie die vorhandenen Hallen im Industriegebiet zeigen, wird der Blick vom Zweifelberg und Michaelsberg durch diese kubischen disharmonischen Störungen getrübt. Nicht noch so viel Gründach kann diese Verunstaltung der Landschaft minimieren. Wer das behauptet ist unehrlich. Auswärtige Stimmen sagen auch: „Das Tal ist ja schon sehr intensiv genutzt“. Nur die Zabergäuer machen sich da noch mit den Touristikverbänden eine malerische toskanische Landschaft vor. Von dem beworbenen harmonischen Zusammenspiel von Natur und Kultur, gar eine Insel des Wohlbefindens (z. B. Gästejournal Heilbronner Land 2011, Seite 11 „Das Zabergäu - Traumhafte Landschaften und erlesene Weine) können wir nichts mehr erkennen.

 

8. Wasseraufnahmevermögen

Grundsätzlich bemängeln wir noch das Herbeizaubern von ÖP durch "Verbesserung des Wasseraufnahmevermögens" bei Umwandlung von Acker in Grünland. Das ist in U2006 in etwa gleich zu U1906, bringt 35268 ÖP.

Zum Wasseraufnahmevermögen trägt im wesentlichen die Bewirtschaftung und biologische Zustand des Bodens bei. So sind Ackerböden  nicht per se schlechter. Sie werden nur mit schweren Maschinen bewirtschaftet und das Bodenleben mit synthetischem Dünger und Spritzmittel gestört. Die Landwirtschaft konventioneller Schule reduzierte die Zahl der Regenwürmer und das Bodenleben. Mit Agroforstwirtschaft und biodynamischer Bewirtschaftung wird der Wasserhaushalt des Bodens gefördert. Pflanzen bilden dann mehr Wurzeln aus, wodurch der Boden besser das Wasser hält. Regenwürmer und Maulwürfe bohren und graben Wasserleitbahnen. Der Zweckverband könnte dies bei Verpachtung der Ackerflächen mit entsprechenden Auflagen erzielen. Denn auch Landwirtschaft ist Wirtschaft. Und die Umstellung auf Ökolandbau wäre eine gut angelegte Wirtschaftsförderung.

 

9. Streuobstwiese bei der Flügelau

Laut Bürgermeister Csaszar sollte der Ausgleich von Defiziten bei den Ökopunkten „wahrnehmbar vor Ort realisiert werden“. Nun wurde aber für die 1-ha-Streuobstwiese ein Feld neben einem Weihnachtsbaumforst in Nähe der Flügelau, weitab von dem zerstörten und neuen Radweg gefunden. Für einen erlebbaren Ausgleich muss die Wiese am Radweg liegen und nicht weitab der gängigen Wege. Streuobstwiesen sollten sich zudem organisch entwickeln und nicht als rechtwinkliges planerisches Feld.

Mit der Einigung zum Volksbegehren Artenschutz sind ohnehin mehr Streuobstwiesen angesagt, da muss man nicht erst Verzinkereien auf Radwege stellen.

 

10. Dauerhafte Umleitung des Radwegs um die Fabrik:

Beim zentralen Radweg im Zabertal, dem „Römerweg“ wurden Tatsachen geschaffen. 4,5 m Breite gilt nun laut Aussage von Geschäftsführer Leonhardt vom Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu als Zukunft zur Vermeidung von Störungen beim Begegnungsverkehr Landwirtschaft und  Radfahrer. Bislang konnten sich doch Freizeit- und Landwirtschaftlicher Verkehr gut auf ca 2,5 m breiten Wegen arrangieren.

Diese mit mehreren touristischen Hinweisen ausgewiesene Strecke ist nun mit der Breite angesichts der drohenden Fabrik noch öder. Man kann nicht mehr ohne größere Anstrengungen fast eben mit kaum Steigungen auf einem schönen Radweg im Tal radeln, vorbei an malerischen Dörfern, wie an einer Schnur aufgereiht, so wie es die Rathäuser mit ihren Touristikverbänden in Broschüren und Internetauftritten glaubhaft machen wollen. Wie an einer Schnur aufgereiht sind heute die Gewerbe- und Industriegebiete. Man muss in die zweite und dritte Reihe des Zabergäus, auf die anstrengenderen Höhen ausweichen.

Die Fahrt zum Marktstand in Brackenheim, nach Lauffen runter oder nach Bönnigheim ist nun entgültig vermiest. Nur noch Ignoranten für Landschaftsblicke und Liebhaber von Industrielandschaften können dem Radfahren im Zabertal noch was abgewinnen.

 

11. Antworten der Verwaltung auf die Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans in der Auslegung 17.6.2019 bis 2.8.2019

Wir halten alle bisherigen Einwendungen aufrecht. Die Antworten sind nicht zufriedenstellend. Wir lehnen den Bebauungsplan Langwiesen IV weiterhin ab. Das Verfahren ist zu schließen und ein neues zur Änderung des FNPs mit Herausnahme des Industriegebiets zwischen Fürtlesbach und Straße Frauenzimmern – Cleebronn und Sicherung der Kulturlandschaft ist einzuleiten. Die ohne rechtskräftigen Bebauungsplan geschaffenen Tatsachen sind zu heilen. Aus der Fläche kann eine Wiesenlandschaft mit Agroforstwirtschaft werden. Layher und der Zweckverband sind zusammen mit der Verwaltung bis hinauf zu Ministerpräsident Kretschmann auf dem falschen Pfad, bzgl Laissez-faire beim Flächenverbrauch wie beim Zuarbeiten für den Klimawandel, letzteres ist auch Folge von ersterem.

 

Für die im Pariser Klimaabkommen als Ziel festgelegte Erwärmung von 1,5 Grad dürfen zur Einhaltung mit 67-prozentiger Wahrscheinlichkeit laut Bericht des IPCC von 2018 mit Stichtag 1. Januar 2018 nur noch 420 Gigatonnen CO2 in die Atmosphäre ausgestoßen werden. Bei dem Denken „Unsere Kapazitäten sind erreicht, wir brauchen eine neue Fabrik, wir wollen neue Märkte erschließen“ tickt die Uhr rasend schnell. Da bleiben jetzt bei jährlichen 42 Gigatonnen keine 10 Jahre mehr. Aber die sterbenden Wälder und rissige Böden, ungesunde Hitze, dürrer April und die aus dem Takt geratene Natur sind für den Zweckverband anscheinend noch nicht Warnungen genug. Das ist sehr traurig. Und verantwortungslos, da wir in Gegensatz zu anderen Erdteilen in den gemäßigten Breiten nicht die ganze Härte der Erderwärmung abbekommen.

 

Angesagt ist Suffizienz, weniger Nutzung von Ressourcen, eine Kultur des genug.

 

12. Die tatsächliche Grundfläche über 10 Hektar erfordert UVP gerade auch im Bauleitverfahren inklusive überregionaler Standortsuche

Erneut bestätigt der vorgelegte Entwurf die völlige neue Versiegelung von 10,9 ha.

 

Die Versiegelung gesamt summiert sich mit

57555 qm Straße, ungrünes Gebäude

+ 49099 qm großflächiges Gründach

+ 4668 kleinflächiges Gründach

Auf  111322 qm tatsächliche Grundfläche

Damit werden die 100.000 qm zulässige Grundfläche überschritten, ab der nach

Anlage 1 UVPG die UVP-Pflicht erfüllt ist.

 

Bei der Behandlung der beiden Kriterien „Fläche“ und „Aufbringen metallische Schutzschicht“ hat sich allerdings eine fehlerhafte Arbeitsteilung zwischen Landratsamt Heilbronn + Ingenieurbüro Käser (Baurecht, BPlan) sowie Regierungspräsidium Stuttgart + Ingenieurbüro Messmer (Errichtung und Betrieb der Verzinkungsanlage) eingespielt. Beides wollte man partout nicht zusammenbringen. Der Aspekt „Vorhabenbezogener“ Bebauungsplan wurde nicht gewürdigt. Dazu:

 

a) Landratsamt Heilbronn und Planungsbüro Käser vertreten unisono die Trennung zwischen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitverfahren und einer UVP im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Der Aspekt, dass der Bebauungsplan "Langwiesen IV" als Vorhabenbezogener Bebauungsplan auf ein konkretes Vorhaben hinarbeitet wurde entgegen juristischer Einschätzungen nicht gewürdigt.

 

Zusätzlich zur Trennung wird die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitverfahren heruntergespielt. Bereits die  UVP im Bauleitplanverfahren sei als  die vom Baugesetzbuch ohnehin geforderte Umweltprüfung erledigt. Eine selbständige Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG sei dann nicht erforderlich.

 

Dies widerspricht dem im IDUR-Schnellbrief Nr 219 dargestellten Ansatz, nachdem eine Legalisierungsgenehmigung mit Wirkung wie eine regelkonform mit UVP erteilte Genehmigung unzulässig ist.

 

b) Punkt a) wird von Büro Käser noch weiter ausgehebelt mit der Behauptung, das Kriterium zur UVP-Pflicht im Bauleitverfahren sei gar nicht zutreffend, denn Büro Käser spielte  selbst die hypothetische UVP-Pflicht bezüglich Fläche mit nochmaliger Reduktion der Netto-Baufläche runter.

 

Bzgl der Fläche wurde also die Strategie Trennung – UVP bereits inklusiv erledigt – UVP-Pflicht nicht zutreffend angewandt.

 

12.1 Streitpunkt ist der § 50 UVPG

Im Umweltbericht des Entwurfs vom Bebauungsplan steht ausdrücklich, dass es sich beim Umweltbericht nicht um eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) handelt.

 

Die Rechtsnorm, auf die sich Landratsamt HN und die Rechtsanwälte für Büro Käser/ Zweckverband berufen lautet:

§ 50 Abs. 1 UVPG Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

 

Die Rechtshilfe IDUR hatte uns mit Berufung auf § 50 Abs 3 UVPG bescheinigt, dass entgegen der Meinung von Verwaltung und Planer die umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durch den einfachen Umweltbericht ersetzt werden könne. Vielmehr ist es anders rum: Die große UVP ersetzt den kleinen Umweltbericht und ersetzt dessen Rolle. Ziel des § 50 ist die Vermeidung von Doppelarbeit und nicht die Reduktion des Prüfungsumfangs.

 

 § 50 Abs. 3 UVPG sagt Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

 

Das heißt, ausfallen darf die UVP in keinem Verfahren - sie muss nur bei überschneidenden Inhalten nicht doppelt durchgeführt werden. Sollte die UVP-Pflicht für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen, muss diese vollständig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens auch durchgeführt werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. 

 

12.2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Der Bebauungsplan "Langwiesen IV" arbeitet als vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf ein konkretes Vorhaben hin [siehe maßgeschneiderter Vorhaben- und Erschließungsplan]. Diese Art gehört damit zu den vereinfachten Verfahren des Baugesetzbuchs in Abschnitt 4 des ersten Kapitels, dort in § 12 geregelt. Als All-in-one-Paket kommt mit Rechtskraft das Baurecht für das Vorhaben.

Da das Baurecht unmittelbar mit der Rechtskraft folgt, die Art und Größe der Fabrik bekannt ist, die UVP-Kriterien erfüllt sind, besteht die UVP-Pflicht bereits zum Bebauungsplan. Das ist ein Unterschied zu Industrie- und Gewerbegebieten, bei denen im Sinne einer Angebotsplanung eines normalen Bebauungsplans noch nicht feststeht, ob und welche UVP-pflichtigen Vorhaben durchgeführt werden sollen.

 

Eine Zweistufigkeit mit Aufteilung Bebauungsplan- und Zulassungsverfahren ist dabei durchaus möglich. Aber nicht so wie beim jetzigen Verfahren Layher, dass die komplette Frage des Produktionsprozesses mit dem Einsatz von Chemikalien erst im Zulassungsverfahren behandelt wird. Vieles im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abluft und Transport ist standortrelevant und umweltbezogen und bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu behandeln [siehe die Niederschrift des Erörterungstermins mit RP]. In der zweiten Stufe im Zulassungsverfahren sollen dann lediglich nur noch Einzelfragen behandelt werden.

Für vorhabenbezogene Bebauungspläne mit konkreten Vorhaben nach § 4 ff BImSchG bestätigen Schriften an den Rechtsfakultäten, dass die umfassende UVP, selbst wenn sie zweistufig durchgeführt wird, mit dem Teil im Bebauungsplanverfahren dem in der EU verankerten Vorsorgeprinzip  Rechnung tragen muss, mögliche aus der Standortwahl resultierende Umweltauswirkungen erfassen, und die Gefährdung der Umgebung durch das bloße Vorhandensein der Anlage im Blick haben. Kriterien bezüglich der Größe müssen vollständig im Bebauungsplanverfahren behandelt werden.

Im Aufstellungsverfahren mit Vorhaben- und Erschließungsplan war davon, den einzelnen Produktionsschritten und eingesetzten Säuren und anderer Chemikalien keine Rede (nur "Vorbehandlung", "Zinkbad"). Die Standortwahl konnte diesbezüglich also nicht bewertet werden. Damit wurde die Einbringung der Produktionsprozesse und eingesetzten Stoffe erst nach einem Verfahren, das Baurecht schaffen soll dem Vorsorgeprinzip in der EU nicht gerecht.

 

12.3 Standortrelevante Fragen

Folgende standortrelevanten Fragen hätten im Fall Layher Werk 3 bereits im Aufstellungsverfahren Bebauungsplan mit einer UVP geklärt werden müssen:

 

  • Alternative Standortsuche. Beim Layher-Werk hat man sich dabei auf das Zabergäu beschränkt. Bei einem Vorhaben dieser Größe, Erfüllung Nr 18.5.1 UVPG  muss die Standortsuche nicht auf die nähere Umgebung oder Bundesland beschränkt werden. Gerade auch im Hinblick auf das Raumordnungsgesetz, Industriebrachen in strukturschwachen Regionen und Standorte mit besserer strategischen Anbindung an Import Rohstoffe, Export Produkte (Bahnlinien, Häfen).
  • Erhöhtes Risiko durch weitere Gefahrguttransporte durch den Naturpark Stromberg-Heuchelberg und Zabertal auf schmalen Straßen, durch Ortsdurchfahrten und kurvigem bergigen Gelände.
  • Eine Fabrik zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit großem Einsatz diverser Chemikalien in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Weinkelter.
  • Die dritte Feuerverzinkerei in einem Tal mit Inversionswetterlage
  • Ein weiterer Industriebetrieb in einem Tal mit dem eher bachähnlichen Fluss Zaber
  • weitere Auswirkungen auf alle betroffenen Schutzgüter

12.4 Maßgebliche Fläche Baugrundstück

Büro Käser und der Zweckverband rechnen die zulässige Grundfläche auf 9 Hektar runter, und meinen dann dass Nr 18.5.1 UVPG nicht greift, hierfür also sowieso keine UVP erforderlich sei. Da die Planer und Verwaltung zudem meinen, die UVP bezüglich Immission (Nr 3.8.1) aus dem Bebauungsplanverfahren auskoppeln zu können und erst zur Genehmigung für den Betrieb starten müssen, reicht diesen der einfache Umweltbericht.

 

Tabelle 1.9, nächste Seite, Die Planstatistik zum Bebauungsplan. Daraus geht hervor, dass die reine Baufläche 11,23 ha beträgt.

Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche ist nach § 19 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die gesamte Fläche des Baugrundstücks maßgebend, also alles inklusive der darin beinhalteten Grünflächen, Hofflächen und Wasserbecken. Ein Baugrundstück kann aus mehreren katasterrechtlich zusammenhängenden Flurstücken bestehen.

 

Im Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl (GRZ) angegeben, hier 0,8. Sie bemisst den prozentualen Anteil an der Grundstücksfläche, hier 80%, der von Hochbauten, Hofflächen, Nebenanlagen genutzt werden darf.

 

Alles private zusammengerechnet:

11,23 ha Baufläche

+ 0,58 ha privates betoniertes Regenrückhaltebecken

+ 2,41 ha private Grünflächen

= 14,22 ha Baugrundstück

 

x GRZ 0,8

 

= 11,38 zulässige Grundfläche

 

Da das Regenrückhaltebecken als technisches Becken der Anlage untergeordnet ist, ist es der Grundfläche der Fabrik als Nebenanlage hinzuzurechnen.

[siehe z. B. folgendes Beispiel aus der Arbeitshilfe GRZ und GFZ, Stadt Frankfurt]

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https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__19.html

 

Büro Käser hat einen falschen Rechenansatz zur Berechnung der zulässigen Grundfläche und reduziert die um die private Grünfläche und Regenrückhaltebecken reduzierte Fläche nochmals durch Multiplikation mit 0,8, verwendet also nur die Baufläche als Eingang in die Formel:

11,23 ha Baufläche x 0,8 = 8,98 ha

 

Die Baufläche ist aber nicht die Grundstücksfläche!

 

12.5 Fabrik mit Gebäuden, Außenflächen und Regenrückhaltebecken auf ca. 11 Hektar und nicht 9 Hektar, erforderliche und dokumentierte Größe Baugrundstück ca. 14 Hektar

Nach der Berechnung von Käser dürfte Layher nur 9 Hektar für Gebäude, Parkplätze, Lagerflächen und Nebenanlagen (Regenrückhaltebecken) nutzen. Das wären nur 80% der im Planteil grauen Fläche. Layher braucht aber die Grünfläche, um mit einem Faktor von 0,8 die Baufläche nutzen zu können.

Im Durchführungsvertrag stehen aber schon 11 ha.

 

Im §19 wird zwischen zulässiger und tatsächlicher Grundfläche unterschieden. Da liegen die oben gerechneten 11,38 ha zulässige Grundfläche näher zu den 11 ha Grundfläche des Durchführungsvertrags. Aus dem Durchführungsvertrag:

Auf ca. 11 ha Fläche (und nicht 9) sollen u.a. Gebäude für eine Verzinkerei und Produktionsanlagen, eine Wareneingangshalle, eine Versandhalle sowie Lagerflächen für Rohmaterial, Endprodukte und den Versand sowie die An- und Ablieferung entstehen. [...] Bestandteil des Vorhabens sind außerdem ein Regenrückhaltebecken, Flächen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft.

 

Und wie eingangs beziffert beträgt die prognostizierte völlig versiegelte Fläche 11,13 Hektar. Der Umweltbericht handelt also für die tatsächliche Nutzung ebenfalls mit den 11 Hektar. Auch grobe Digitalisierungen in der Karte der LUBW ergaben mit Baufläche ohne Eingrünung + die angegebene kleine Streuobstwiese, aber inkl. Regenrückhaltebecken eine tatsächliche Grundfläche von ca. 11 ha.

 

14,22, ha Baugrundstück passt auch zu den über die Presse vermittelten Zahlen:

 

  • 14 ha          ....   Heilbronner Stimme 13.9.2018
  • 14,7 ha     ....   Heilbronner Stimme 5.7.2019

Mit freundlichen Grüßen,

 

 

Matthias Böhringer                                           Peter Kochert                                     B. K.