Immissionsschutzrechtliche Genehmigung 14.9.2021

In der Ausgabe der Rundschau Mittleres Zabergäu vom 17.9.2021 wurde der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.9.2021 Az.: RPS54_4-8823-1113/1 über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung an die Wilhelm Layher GmbH & Co. KG, Güglingen-Eibensbach für die Errichtung und den Betrieb des neuen Werkes III mit integrierter Verzinkerei am Standort Boschstr. 1 in Cleebronn erteilt.

Die Genehmigung beinhaltet für die Feuerverzinksanlage einen technisch möglichen Rohgutdurchsatz von 25t / h = 120.000 t/ a. Dies obwohl bereits 2 Feuerverzinkereien im Zabergäu bei Layher in Eibensbach:
Seit 2009: für 80.000 Tonnen Stahl / Jahr
bis 2018 : Erhöhung Leistung auf 170.000 Tonnen Stahl / Jahr

 

 

Aufstellung Betriebseinheiten und Anlagenteile im Genehmigungsbescheid

Im Genehmigungsbescheid wurde nochmal bewußt, welche Mengen Chemie gelagert und eingesetzt wird:

 

BE 100 Lagerung wassergefährdender Stoffe

Säurelager mit:

 - 1 Behälter, 65 m³ Mischwasser (alkalisch/sauer) für die Neutralisation,

 - 1 Behälter, 50 m³ zur Lagerung von Frischsäure,

 - 1 Behälter, 15 m³ zur Lagerung von Natronlauge,

 - 1 Behälter, 50 m³ als Waschwasserpuffer und

 - 2 Behältern, à 65 m³ für Havariefälle (alkalisch bzw. sauer).

 

 BE 200 Materialvorbehandlung

 - 3 Entfettungsbäder à 58 m³ mit Skimmer zur Badpflege

 - 2 Wasserspülbäder nach der Entfettung à 58 m³

 - 5 Beizbäder à 58 m³ mit Koaleszenz-Trennförderer-Abscheideanlage zur Reinigung der Badoberfläche, Retardationsanlage (BE 700) zur Badpflege

 - 1 Abgasreinigungsanlage (Absorptionswäscher)

 - 2 Spülbäder à 58 m³ nach dem Beizen

 - 1 Flussmittelbad, 58 m³

- 1 Flussmittelaufbereitungsanlage mit zwei Kammern, 10 m³

 

BE 300 Verzinkung

 - 1 Trockenkammer (1 MW)

 - 1 Verzinkungsanlage mit Verzinkungskessel (580 t) und -ofen (3,8 MW)

 

BE 400 Entzinkungsanlage

 - 1 Entzinkungsbad, 58 m³

- 2 Spülbäder à 58 m³ (eines davon als Sprühspülbad)

 

BE 500 Neutralisation als Doppelanlage

 - 2 Chargenbehälter à 17 m³

- 2 Kammerfilterpressen

 - 1 Filtratbehälter,10 m³

 - 1 Ansatzbehälter, 2,6 m³ für Kalkmilch und Flockungsmittel

- 1 Tank, 10 m³ zu pH-Endkontrolle

- 1 Beutelfilter

- 1 Kalksilo, 50 m³

 

BE 600 2 x Passivierung

- 2 Passivierungsbäder à 58 m³

 

BE 700 Retardation

- 1 Altsäureaufbereitungsanlage als Kompaktanlage

- 1 Vorlagebehälter, 3 m³

Absehbare entfleuchende Stoffe:

 - Chlorwasserstoff HCL (12000 kg/Jahr aus der Prognose mit Maximalwerte 0,6 kg/h und 0,77kg/h für Schonstein 1+3)

 - Stickoxid (16000 kg/Jahr aus der Prognose mit Maximalwerten 1,83 kg/ h aus allen Quellen)

 - Cadmium aus der Verunreinigung von Zink bei einem Durchsatz von 11400 t/Jahr.

 

Beim Durchsatz von 120.000 Tonnen Rohgut/ Jahr summieren sich viele kleine Grenzwerte auf. Die Verdünnung von Stoffen im hohen Volumenstrom (z. B. Kamin Q1 60000 m3/h) führt aber trotzdem zu Anreicherung bei Aufsummierung.

 

Beispiel zur Herleitung der Summe 12000 kg/ Jahr  HCL in der Abluft aus dem Grenzwert für HCL in der Genehmigung:

Grenzwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als  HCl               = 10 mg/m³

aus Abgaswäscher Absaugung der Vorbehandlung (Quelle 1200) + Lüftung über Verzinkungskessel (Quelle 2300)

 

=> aber 0,01 g/ 60000 Kubikmeter/ h = 600 g/h für Quelle „Wäscher“ zulässig

       0,01g/x 77000 Kubikmeter/ h = 770 g/h für Quelle "Lüftung über Verzinkungskessel" zulässig

 

600g/h x 24h x 365 Tage = 5,256 t/ Jahr

 770g/h x 24h x 365 Tage = 6,7452 t/Jahr

macht Summe 12 Tonnen / Jahr

Die Tabelle der Volumenströme für Q1 bis Q6  aus Abschnitt 2.2.1.2 a) gg) wird unten bei 2.2.1.2 c) bb) im Kontext der Behauptung, Cadmiumchlorid würde sich nicht bilden eingeblendet.

 

Die jährlich eingesetzten Stoffe laut Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2019

An dieser Stelle ist ein Blick in das Gutachten der Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2019 hilfreich wo die jährlich umgesetzten großen Mengen genannt wurden:

Für das Zinkbad werden folgende Materialien/Stoffe in folgenden Mengen benötigt und zugesetzt:

 - Reinzink (Zn) ca. 11.400 t/a Lagermenge: ca. 2000 t; Barren i. m. 1,25 t

 - Wismut (Bi) ca. 10,0 t/a Lagermenge ca. 10,0 t; Barren i. m. 11 kg

 - Zink-Aluminum (ZnAl) ca. 800 t/a Lagerm. ca. 100 t; Barren i. m. 11 kg [1].

 Die Lagerung der Metalle erfolgt ausschließlich in Barrenform innerhalb der Halle. Sie werden als  Stückgut dem Zinkbad zugesetzt. Eine Verarbeitung durch Zerkleinerung erfolgt nicht. Daher kann  eine Luftverunreinigung durch Staubbildung, aus Lagerung und Badzuführung, ausgeschlossen 

werden. Ebenso werden Wasserverunreinigungen durch gelöste Metalle, aufgrund der  Trockenlagerung, vermieden. Besondere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind daher nicht erforderlich [1].

Verharmlosung der Fakten im Genehmigungsbescheid

Gegen das Werk 3 gingen 154 Einwendungen ein. Einmal mehr wurde im Entscheidungstext behauptet, dass Einwände im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Das ist und bleibt falsch! Denn die UVP hätte bereits im Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden müsse um standortrelevante Fragen zu klären.

 

Siehe auch zum nachschlagen: Die Erörterung in der UVP und Stellungnahmen

Salzsäure und Wismut

Wismut ist ein Zerfallsprodukt von Uran. In oxidierter Form ist es von den Wiesen um den Schneeberg im Erzgebirge bekannt. Aus dessen Tiefen förderten die Nazis und später die DDR Uran. Im Entscheidungstext wird weiterhin behauptet, Wismut sei nicht umweltgiftig, obwohl im Erörterungstermin auf den Mangel von Untersuchungen zur Giftigkeit von Wismut hingewiesen wurde. Nur weil es keine schlechten Daten mangels Untersuchung gibt wird also auf die Ungiftigkeit geschlossen.

2.2.1.2 Luftemissionen: Schadstoffausstoß
Der Genehmigungsfähigkeit stehen keine berechtigten Bedenken wegen luftgetragener Schadstoffe entgegen. Es sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auf das Schutzgut Luft oder über den Luftpfad auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Ökosysteme durch die Ableitung luftgetragener Stoffe aus den Emissionsquellen zu erwarten.


a. Emissionsverursachende Prozesse


Es sind beim Betrieb der Anlage Emissionen von Chlor als Chlorwasserstoff (HCl), Stickoxiden und Staub zu erwarten. Beim Betrieb laufen folgende emissionsverursachende Prozesse ab:


aa) Es sind Emissionen aus der Vorbehandlung und dem Entzinkungsprozess zu erwarten. Entsprechend der Abhängigkeit des Partialdruckes von Konzentration und Temperatur der Säurebäder treten gasförmige Emissionen des verwendeten Beizmittels aus dem Beizbad und dem Entzinkungsbad sowie von der Oberfläche des aufgetauchten Beizgutes auf. Aufgrund der eingesetzten Stoffe ist Chlor als Chlorwasserstoffemission zu erwarten. Verwendet wird als Beizmittel eine 15%ige wässrige Salzsäurelösung und als Flussmittel ein Gemisch aus Ammoniumchlorid (NH4Cl) und Zinkchlorid (ZnCl2). Der Bereich der Bäder für die Vorbehandlung, für die Entzinkung und dem Flussmittelauftrag ist eingehaust. Das entstehende Abgas-Luft-Gemisch wird abgesaugt und zur Reinigung einem Abgaswäscher zugeführt.

Das gereinigte Abgas wird mit einem Volumenstrom von ca. 60.000 m³/h über einen Schornstein (Höhe 28,2 m über Grund) in die Atmosphäre abgeleitet (Quelle Nr. 1200). Siehe Bilanzierung oben


bb) Des Weiteren entstehen Emissionen am Verzinkungsofen. Die beim Betrieb des Verzinkungsofens entstehenden Verbrennungsabgase werden nach vorheriger Wärmenutzung über einen Rauchgas-Wasser-Wärmeüberträger und einen Schornstein (Höhe 28,2 m über Grund) in die Atmosphäre abgeleitet (Quelle Nr. 1300). Die 30 Gasbrenner des Verzinkungsofens haben eine Gesamtleistung von 3,6 MW. Die materiellen Anforderungen an solche Feuerungsanlagen sind in der für Schmelzbäder erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festzulegen (s. entsprechende Nebenbestimmung in Abschnitt C, Ziffer 1.1, in Anlehnung an § 14 der 44. BImSchV). Nach § 1 Abs. Nr. 4 der 44. BImSchV fallen Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, u.a. von Schmelzwannen verwendet werden, nicht in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV, jedoch werden die entsprechenden materiellen Anforderungen übernommen.


cc) Am Verzinkungsbad selbst treten ebenfalls Emissionen auf. In der abgesaugten Luft des Verzinkungsbades kann im Wesentlichen chlor- und zink-haltiger Staub enthalten sein. Als Flussmittel wird ein wässriges Salzbad mit NH4Cl und ZnCl2 eingesetzt. Beim Eintauchen des zu verzinkenden Rohgutes verbrennt das anhafte Flussmittel zu sogenannter Zinkasche und schwimmt auf der Badoberfläche auf. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis in Werk 1 und 2 wird im Werk 3 dem Zinkbad kein Blei mehr zugesetzt. Aus Gründen des Umweltschutzes dient als Ersatz nun Wismut (Anteil <0,14%), was allgemein als nicht umweltgiftig gilt ???. Dieses legt sich aufgrund der hohen Dichte auf den Boden des Beckens und verhindert das Anbacken des Hartzinkes an der unteren Kesselwandung. Die Abgase (ca. 77.000 m³/h) werden über eine Absaughaube einer Filteranlage zugeführt und danach über einen Schornstein (Höhe 28,2 m über Grund) in die Atmosphäre abgeleitet (Quelle Nr. 2300).

Beteuerung alles schön eingehalten

Die Schornsteinhöhenberechung von 28,2 m sei als richtig anzusehen. Dabei werden die Kamine weiterhin  nicht mit einer Höhe 28,2 m auf dem Gebäude stehen, sondern 28,2 m = 17 m Gebäude + 11,5 Schornsteinhöhe gerechnet wird. Die Verdünnung wird mit dem Gebäude geringer!)

b. Einhaltung der Emissionsrichtwerte der TA Luft


Die Anforderungen der TA Luft werden eingehalten.
Für die fachtechnische Beurteilung werden im Wesentlichen die Vorgaben in dem Merkblatt über Beste Verfügbare Techniken für die Verarbeitung von Eisenmetallen (Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry BVT-NFP 2001, Teil C), sowie die Vorgaben aus der TA Luft 2002 (insbesondere Nr. 5.4.3.9) herangezogen. Im Gegensatz zu den Angaben im Antrag im Formblatt 1 Nr. 3 kann auf ein BVT-Merkblatt zurückgegriffen wer-den, es liegen jedoch noch keine verbindlichen Schlussfolgerungen dazu vor. Die Novelle der TA Luft 2021 wurde am 23.06.2021 beschlossen und tritt am 01.12.2021 in Kraft. Für vorliegende Genehmigung ergeben sich auf der TA Luft-Novelle keine entscheidenden Konsequenzen. Die hier relevanten Grenzwerte wurden nicht verschärft. Daneben wurde auch die Richtlinie VDI 2579 des Vereins Deutscher Ingenieure (Emissionsminderung Feuerverzinkungsanlagen) vom Mai 2008 zur Beurteilung herangezogen.


aa) Durch die Emission von Chlor als HCl bei Vorbehandlung und Entzinkung sind entgegen der geäußerten Befürchtungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.
Nach Nr. 5.4.3.9.1 der TA Luft 2002 ist ein Vorsorgewert von 10 mg/m³ Cl als HCl vorgegeben. Dieser Wert wird auch in der TA Luft 2021 nicht geändert und entspricht der Nr. 4.3 der VDI-Richtlinie 2579. Die gutachterliche Stellungnahme der Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG in Kapitel 9.1 der Antragsunterlagen zeigt plausibel und nachvollziehbar auf, dass durch den Anlagenbetrieb der in Nebenbestimmung Ziffer 1.1 a) in Abschnitt C vorgegebene Emissionswert eingehalten wird. (Anmerkung: Warum wurde der Wert 10 mg/ m3 so erwähnt und nicht reduziert, wenn alles nicht so schlimm ist?)
Nach Tabelle 7 des BVT-Merkblattes sind bei diesem Prozessschritt Emissionswerte zwischen 2 und 30 mg/m³ HCl erzielbar. Bei einem Emissions-grenzwert von 10 mg/m³ hat der Gutachter eine maximale Immissionszusatzbelastung in der Nachbarschaft mit etwa 0,6 μg/m³ errechnet. Der Gut-achter hat die Irrelevanzschwelle nach der 1/100 MAK-Methode (maximale Arbeitsplatzkonzentration) mit 0,9 μg/m³ abgeschätzt, da für Chlorwasser-stoff weder in der 39. BImSchV, der TA Luft 2002 (und 2021), im LAI-Bericht von 2004 noch in sonstigen einschlägigen Regelungen immissionsseitige Beurteilungswerte vorliegen. Emissionsmessungen in den Werken 1 und 2 zeigen, dass mit den verwendeten Abluftreinigungsanlagen Chlor-Emissionen von 1 - 2 mg/m³ erreicht werden, d.h. die Immissionsbetrachtung auf der Grundlage des Grenzwertes von 10 mg/m³ ist sehr konservativ (Aber möglich !). Darüber hinaus erfolgt die Ableitung nach Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 „Ableitbedingungen für Abgase“. Die befürchtete Versauerung der Gewässer und Böden sowie eine Schädigung der Dachbegrünung durch HCl-Emissionen ist daher nicht zu erwarten. (Anm: Zumindest die Vegetation auf Gründach liegt näher dran!)
Soweit kritisiert wurde, die Richtlinie VDI 3451 zur Emissionsminderung vom Februar 2019 sei nicht berücksichtigt worden, ist anzumerken, dass diese Technische Regel im wesentlichen „Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Chlorwasserstoff“ betrifft. Nach Nr. 1 der Richtlinie findet diese An-wendung bei der Entstehung, Vermeidung, Minderung und Messung von chlorwasserstoffhaltigen Emissionen, die bei der Herstellung und Verarbei-tung von Chlorwasserstoff und Salzsäure anfallen, außerdem auf Verfahren, bei denen Chlorwasserstoff als Reaktionsnebenprodukt entsteht. Etwas An-deres gilt bei Verzinkereien. Dort wird kein Chlorwasserstoff hergestellt oder verarbeitet. Der Stand der Technik für Verzinkereien, einschließlich Beizen mit Hilfe von Salzsäure, wird dagegen im o.g. BVT Merkblatt "Reference Document on Best Available Techniques in the Ferrous Metals Processing Industry" beschrieben.


bb) Im Hinblick auf die Emissionen beim Verzinkungsofen (Quelle Nr. 1300) finden die Emissionsgrenzwerte aus § 14 der 44. BImSchV Anwendung. Durch die Festsetzung der dieser Emissionsgrenzwerte in der Nebenbestimmung Ziffer 1.1 c) in Abschnitt C wird sichergestellt, dass nicht mehr Luftschadstoffe emittiert werden, als zulässig.


cc) Hinsichtlich der Emissionen beim Verzinken wird durch die Nebenbestimmung Ziffer 1.1 b) im Abschnitt C gewährleistet, dass für die Quelle Nr. 2300 ein Grenzwert für Staub von 5 mg/m³ und für Chlor als HCl 10 mg/m³ eingehalten werden. (Anm: AHA! 10 mg/m3 ist hier nicht konservativ. -> Gerade noch eingehalten. Kein Verweis auf niedrigere Werte wie in aa) ) Nach Tabelle 7 des BVT-Merkblattes ist ein Emissionswert für Staub <5 mg/m³ Stand der Technik. Nach Nr. 5.4.3.9.1 der TA Luft 2002 ist für diesen Produktionsprozess ein Staubgrenzwert von 5 mg/m³ einzuhalten. Dieser Wert wird auch in der TA Luft 2021 beibehalten und entspricht Nr. 4.1 der VDI-Richtlinie 2579. In Nr. 4.2 der VDI 2579 wird für die Abgase eines Verzinkungskessels, sofern eine chlorwasserstoffhaltige Flussmittelbehandlung erfolgt, ein Emissionsgrenzwert für Chlor von 10 mg/m³ vorgegeben. Wie die Messungen im bestehenden Werk zeigen, ist die Einhaltung der vorgegebenen Werte durch die vorgesehenen technischen Vorrichtungen mit dem vorgesehenen Filter gewährleistet.


dd) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 44. BImSchV wird auch bei der Abluft aus dem Trocknerofen durch die Nebenbestimmung Ziffer 1.1 d) in Abschnitt C sichergestellt.

 

ee) Auch die Emissionen aus der Lackierkabine unterschreiten - sogar deutlich – die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte. Es gelten die für gefasste Ab-gase vorgegebenen Emissionsgrenzwerte Nr. 8.1.1 des Anhangs III der 31. BImSchV. Aufgrund des Tagesverbrauchs an Lösungsmitteln (LM) von ca. 8 t/a fällt dieser Anlagenteil in den Anwendungsbereich Nr. 8.1 des Anhangs III der 31. BImSchV. Der Grenzwert von 100 mg Cges/m³ für gefasste behandelte Abgase wird deutlich unterschritten. Der Tagesverbrauch wird mit etwa 35 kg/d (entspricht ca. 1,5 kg/h, bzw. ca. 8 t/a) angegeben. Bei dem LM-Anteil von ca. 45% und einem Abluftvolumenstrom von ca. 18.000 m³/h ergibt sich daraus eine LM-Konzentration von etwa 0,38 mg C/m³, bzw. ein Massenstrom von 0,68 kg/h. Durch die Nebenbestimmung Ziff. 1.12 im Ab-schnitt C ist damit eine einfache Überprüfung möglich.


ff) Die zulässigen Emissionen beurteilen sich beim Zusatzheizkessel nach der 1. BImSchV (§ 1 Abs.1 der 1. BImSchV), da der Schwellenwert der 44. BIm-SchV nicht erreicht wird. Über die Nebenbestimmung Ziffer 1.11 in Abschnitt C ist gewährleistet, dass der unter Prüfbedingungen nach DIN EN 676 vom November 2008 entsprechend Anlage 3 Nr. 2 der 1. BImSchV ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, 120 mg/kWh eingehalten wird.


gg) Die geplanten Schornsteine sind geeignet und dafür ausgelegt, die erwartete Abluft in die freie Luftströmung abzuleiten und eine ausreichende Verdünnung der Schadstoffe sicherzustellen.
In Nr. 5.5.2 der TA Luft 2002 wird vorgeschrieben, dass die Schornsteine mindestens eine Höhe von 10 m über der Flur und eine den Dachfirst um drei Meter überragende Höhe haben soll. Die Schornsteinhöhe wird grundsätzlich nach Nr. 5.5.3 und Nr. 5.5.4 der TA Luft 2002 mittels des Nomogramms (Abbildung 2, TA Luft, 2002) bestimmt.
Da die Schornsteinhöhenbestimmung mit Hilfe des Nomogramms nur für Quellen mit Q/S>10 zulässig ist, fallen alle Quellen nicht in den Anwen-dungsbereich des Nomogramms. Daher ist aufgrund der geringen Emissionsmassenströme nach Nr. 5.5.2 Abs. 5 der TA Luft 2002 für die Ermittlung

der Schornsteinhöhen die Ableitung der Abgase in den freien Luftstrom entscheidend. Hierzu ist neben den Bestimmungen der TA Luft die Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (2017) zur Konkretisierung des Begriffs des „ungestörten Abtransports“ heranzuziehen. Eine andere Berechnung nach Nr. 5.5.2 Abs. 1 der TA Luft 2002 wäre angesichts der geringen Frachten unverhältnismäßig. Durch die neue TA Luft 2021 wird sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Auch sie legt in Nr. 5.5.2 als S. 1 fest, dass die Lage und Höhe der Schornsteinmündung den Anforderungen der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) genügen soll.
Das Gutachten über die Schornsteinhöhenberechnung des Büros Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG ist entgegen der Einwendungen als richtig, plausibel und nachvollziehbar anzusehen. Die nach der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 bestimmte Mindesthöhe genügt den Anforderungen zum ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und zur ausreichenden Verdünnung der Abgase, um nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Berechnung der Schornsteinhöhen wurden entsprechend den maßgeblichen VDI-Richtlinien auch die geografischen Gegebenheiten bedacht. Die Einhaltung des S-Wertes ist mit den ermittelten Schornsteinhöhen von 28,2 m über Grund sicher gegeben. In der Prognose sind die wesentlichen Emissionsquellen wie Wäscher der Beizbadabsaugung, Feuerung des ZinkSchmelzofens, Absaugung des Verzinkungsbades, Lackiererei und der sonstigen Feuerungsanlagen berücksichtigt. Mit Ausnahme der staubförmigen Emissionen hat der Gutachter die Zusatzbelastung als irrelevant gem. Nr. 4.2.2 TA Luft 2002 errechnet. Die Irrelevanzschwelle für Staubimmissionen PM10 beträgt nach Nr. 4.2.2a der TA Luft 2002 und 2021 1,2 μg/m³ (3%von 40 μg/m³ aus Tab. 1). Die berechnete maximale Zusatzbelastung an PM10 im Untersuchungsgebiet beträgt 1,3 μg/m³. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der Grenzwert für PM2.5 in § 5 der 39. BImSchV 25 μg/m³. Unter der konservativen Annahme, dass die Zusatzbelastung von PM2.5 der Zusatzbelastung von PM10 gleichgesetzt wird, ergäbe sich eine maximale Gesamtbelastung von 14.3 μg/m³. Die immissionsseitig zu erwartenden Belastungen wurden mittels Ausbreitungsrechnung ermittelt.

(Anmerkung: Die Kritik bleibt, da die 28,2 m Kamin nicht auf dem Gebäude stehen, sondern 28,2 m = 17 m Gebäude + 11,5 Schornsteinhöhe gerechnet. Die Verdünnung wird mit dem Gebäude geringer!)

Umweltverträglichkeitsuntersuchung - Anlage 3 Schutzgebiete
Umweltverträglichkeitsuntersuchung - Anlage 3 Schutzgebiete

Die geringe Schornsteinhöhe hatte unmittelbare Vorteile, das Beurteilunggebiet kleinzuhalten. Die Umweltverträglichkeits-untersuchung gemäß UVPG errechnete damit einen Radius von 1,425 km für den Untersuchungsraum.

Aus der Herleitung im Umweltverträglichkeitsuntersuchung:

Entsprechend Punkt 4.6.2.5 der TA Luft ist das Beurteilungsgebiet die Fläche:
„... die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt.“.
Gemäß des Entwurfs der neuen TA-Luft (Entwurf 2018) ergeben sich diesbezüglich keine Änderungen

Für die neue Feuerverzinkerei Werk III am Standort 74389 Cleebronn, Boschstraße 1 im Bebauungsplangebiet „LangwiesenIV“ wurde für den Genehmigungsantrag eine Fläche innerhalb eines Radius von 1.425 m um die neu zu errichtenden Schornsteine (insgesamt 6,38 km² Fläche) gewählt. Es wurde von einer Berechnungsgrundlage von 11,5 m Schornsteinhöhe auf einem 17 m hohen Gebäude (Verzinkerei) ausgegangen, also einer Austrittshöhe der luftgetragenen Emissionen von 28,5 m über OKG.
Der Untersuchungsraum nach TA Luft ist im Plan der Anlage 1 ersichtlich.
50 x 28,5 = 1425

Wie die Umweltverträglichkeitsuntersuchung - Anlage 3 Schutzgebiete zeigt. werden damit ganz elegant Naturparkbereiche, Cleebronn, Botenheim, Güglingen und weitere Flur von der Untersuchung und Relevanz ausgenommen

Weitere Bedenken zur Schadstoffbelastung abgewehrt, selbstverständlich alle Luftemissionen in der Gesamtbetrachtung irrelevant

Zu dieser Herleitung wird dann auch plötzlich behauptet, über dem Zinkbad entstünden keine Chlorverbindungen, wo doch die Aufstellung HCL über dem Verzinkungskessel nennt, das bis zu 770 g/h aus dem 28 hohen Schornstein entweichen können.

c. Weitere Ausführungen zur Schadstoffemission
Die Einwendungen bezogen sich in großem Umfang auf die Luftemissionen des Vorhabens und eine in der Folge erwartete hohe Schadstoffbelastung. Ergänzend zum vorgenannten ist auch in der Gesamtbetrachtung entgegen der Einwendungen mit keiner Belastung durch emittierte (cancerogene) Schadstoffe zu rechnen.


aa) Bis auf den Staub werden bei allen emittierten Stoffen Emissionen unterhalb der Irrelevanzschwelle der TA Luft 2002 prognostiziert. Der Staubwert liegt geringfügig über der Irrelevanzschwelle von 1,2 μg/m³. Die berechnete maximale Zusatzbelastung an PM10 im Untersuchungsgebiet beträgt 1,3 μg/m³. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert nach Nr. 4.2.1 der TA Luft 2002 und 2021 von 40 μg/m³ ist deutlich unterschritten. Unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung wird eine Gesamtbelastung an Partikel PM10 von ma-ximal 20,3 μg/m³ prognostiziert. Der Grenzwert für PM2.5 nach § 5 der 39. BImSchV ist ebenfalls deutlich unterschritten. Wenn der gesamte Staub als PM2.5 freigesetzt werden würde, wäre die Zusatzbelastung an PM2.5 der Zu-satzbelastung an PM10 gleichzusetzen. Hier liegt die Gesamtbelastung an PM2.5 bei 14,3 μg/m³. Die Ermittlung der Hintergrundbelastung und die Be-rechnungen des Gutachters sind plausibel und nachvollziehbar. Zur Ermitt-lung der Hintergrundbelastung wurde im Gutachten der Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG vom 05.11.2019 das übliche Verfahren ange-wandt. Da vor Ort keine Messstellen vorhanden sind, wurden die Ergebnisse der nächstgelegenen Messstationen für PM10 und PM2.5 herangezogen. An der nächstgelegenen Messstation für PM10 wurden in den Jahren 2014-2018 Jahresmittelwerte zwischen 17 μg/m³, mit Ausnahme von 19 μg/m³ im Jahr 2015, erhoben. Die nächstgelegenen Messstationen für PM2.5 liegen in Heil-bronn. Die Jahresmittelwerte für PM2.5 liegen in Heilbronn im Jahr 2015 bei 14 μg/m³ und in den Jahren 2016-2107 bei 13 μg/m³.


 

Seite 40 Genehmigungsbescheid, Tabelle der Abluftvolumen. HCL wird aufgeführt. Zusammen mit den nicht reduzierten möglichen Werten von 10mg/ Kubikmeter kommen eben doch Summen zusammen.
Seite 40 Genehmigungsbescheid, Tabelle der Abluftvolumen. HCL wird aufgeführt. Zusammen mit den nicht reduzierten möglichen Werten von 10mg/ Kubikmeter kommen eben doch Summen zusammen.

bb) Für die Staubinhaltsstoffe Zink und Wismut sind in Nr. 5.2.2 der TA Luft 2002 und 2021 keine separaten Grenzwerte festgelegt, sodass für die genannten Einzelstoffe der Grenzwert für Staub heranzuziehen ist.

In Nr. 4.5 der TA Luft 2002 sind keine Immissionswerte für Zn-Depositionen festgelegt. Somit wären auch hier die Immissionswerte für Staubnieder-schlag gem. Nr. 4.3 der TA Luft 2002 heranzuziehen. Aufgrund der prognos-tizierten Geringfügigkeit der Staubemissionen kann nicht mit einer Belastung der Böden durch Zink gerechnet werden.
Im Gegensatz zu den bestehenden Werken wird aufgrund der Empfehlung des Verzinkereiverbandes aus Gründen des Umweltschutzes Wismut statt Blei eingesetzt (Anm: Zur Kritik an Wismut als Zerfallsprodukt von Uran siehe oben). Für Wismut sind im Gegensatz zu Blei in Tab. 6 der TA Luft 2002 keine Immissionswerte festgelegt. Relevante Emissionen von Wismut sind auch deshalb nicht zu erwarten, weil dieses prozessbedingt aufgrund des höheren Siedepunktes vermehrt in geschmolzener Form im Zinkbad verbleibt.
Eine Belastung durch Cadmium (Cd) und daraus entstehendem Cadmium-chlorid (CdCl) ist ebenfalls nicht zu erwarten. Cadmium wird nicht eingesetzt und ist nur in Form von Verunreinigungen in den zugekauften Zinkmasseln mit einem Massenanteil von 0,003% enthalten (Wie der BUND in der Stellungnahme richtig schrieb, macht es eben die Masse: Bei einem Durchsatz von Zink in Höhe 11400 t/a machen das 342kg. Wegen des niedrigeren Siedepunktes und höheren Dampfdruck von Cadmium gegenüber Zink, wird das Metall  eher verdampfen. Begünstigt mit einer ständigen Absaugung ). Die 39. BImSchV gibt einen Zielwert als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemit-telt für Cd von 5 ng/m³ an. Die Irrelevanzschwelle wird gemäß TA Luft 2002 und 2021 mit 3,0 % des Zielwertes angesetzt (0,15 ng/m³). Bei einem maxi-mal möglichen Anteil des Cd am emittierten Staub von 0,003% beträgt die maximal ermittelte Cd-Konzentration 0,039 ng/m³. Die Wahrscheinlichkeit für die Bildung von Cadmiumchlorid aus Cd und HCl ist äußerst gering. (Anm: ??? Die Emission von HCL aus dem Verzinkungskessel wird doch an anderer Stelle genannt!! Auch deswegen ist der Abluftvolumenstrom über dem Verzinkungskessel mit 77.000 Kubikmeter/ Stunde entsprechend groß dimensioniert). Die Reaktion benötigt neben einem hinreichenden Anteil an Cd eine Temperatur von 450°C im Rauchgas. Daneben entstehen Chlorverbindungen nur in der Einhausung der Vorbehandlung, wohingegen Cd im Zinkbad gelöst ist. Eine Ausbildung von CdCl ist auch deshalb nicht zu erwarten, da es sich um räumlich getrennte Prozessschritte handelt.

cc) Soweit negative Auswirkungen auf den Weinanbau und andere lebensmittelverarbeitende Betriebe bzw. eine Verschmutzung von Photovoltaikplatten aufgrund der Emissionen befürchtet werden, kann dem die dargestellte niedrige Emissionsmenge entgegengehalten werden.(Anm: eine steile Behauptung die den Berechnungen mit ausschöpfbaren Grenzwerten widerspricht) Eine Verschmutzung der Photovoltaikanlagen könnte höchstens durch Staubdeposition zurückgeführt werden. Eine relevante Staubdeposition durch die Anlage ist aber nicht zu erwarten, der maximal berechnete Wert für die Staubdeposition liegt mit 0,12 mg/(m² d) unter der Irrelevanzgrenze der TA Luft 2002 mit 10,5 mg/(m² d).


dd) Des Weiteren wurden die möglichen Stickstoffoxid-Emissionen (NOx-Emis-sionen) betrachtet. Durch die Fa. Lohmeyer wurde die Stickstoffdeposition für das Vorhaben Layher, Werk III im Rahmen einer überschlägigen Auswertung im Jahr 2021 ergänzend geprüft. Im Ergebnis wird das sog. Abscheidekriterium von 0,3 kg/N pro ha und pro Jahr am Rand des nächstgelegenen FFH-Gebietes mit einem Wert von 0,28 kg N pro ha und pro Jahr unterschritten. In dieser Vorprüfung konnte daher nachgewiesen werden, dass bezüglich Stickstoffdeposition keine weitergehende Prüfung des Stickstoff-/Nährstoffeintrags durch das beantragte Vorhaben erforderlich ist


ee) Eine spezielle NOx-Abgasreinigungsanlage kann nicht verlangt werden, da eine weitergehende Entstickung für Feuerungsanlagen mit der Größe von bis zu 6 MW nach BVT nicht Stand der Technik ist.
Auch in Hinblick auf den Lkw-Verkehr einschließlich laufender Standheizun-gen in der kalten Jahreszeit ist nicht von einer relevanten Zusatzbelastung auszugehen. Zwar wurden die NOx-Emissionen des Lkw-Verkehrs auf dem Betriebsgelände nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Die NOx-Emissi-onen der Anlage wurden im Hinblick auf die gefassten Quellen mit dem Ba-gatellmassenstrom für gefasste Quellen verglichen.
Die Bestimmung der Immissions-Kenngröße für NOx war nach Ziffer 4.6.1.1 Abs. 1 der TA Luft 2002 und 2021 nicht erforderlich. In der Umweltverträg-lichkeitsuntersuchung wird ein Massenstrom für Stickoxide (als NOx) aus der Summe aller gefassten Emissionsquellen von 1,83 kg/h prognostiziert und liegt damit deutlich unterhalb des Bagatellmassenstroms nach Ziffer 4.6.1.1, Tabelle 7 der TA Luft 2002 von 20 kg/h bzw. TA Luft 2021 von 15 kg/h. Bei der täglichen Anzahl von 66 Lkw-Fahrten pro Tag auf dem Anlagengelände (vgl. Lärmgutachten) ist eine Überschreitung dieses Bagatell-massenstroms für NOx nicht zu erwarten. (Anm: 120.000 Tonnen Rohstahl / Jahr  + die Zig Tonnen Chemikalien bringen eben eine Mehrbelastung Schwerlastverkehr der ins TGal reinfährt und wieder rausfährt)

 

ff) Entgegen der geäußerten Annahme wurde die Vorbelastung durch andere Emittenten berücksichtigt, sofern es nach Nummer 4.2.2a der TA Luft vor-gesehen ist. Eine Berücksichtigung war daher in Hinblick auf die Staubemis-sionen nötig, da dies der einzige Stoff ist, für den eine relevante Zusatzbe-lastung ermittelt worden ist. Bei allen anderen Emissionen ist die Ermittlung der Gesamtbelastung und der zur Vorbelastung beitragenden weiteren Emit-tenten nicht erforderlich, da hier eine irrelevante Zusatzbelastung ermittelt worden ist.


gg) Soweit vorgebracht wurde, dass die Kohlenstoffdioxid-Emissionen durch den Warenverkehr nicht berücksichtigt worden seien, ist zu entgegen, dass diese immissionsschutzrechtlich nicht relevant sind. Durch das Werk III fallen etwa 30 Lkw-Fahrten mehr pro Tag an. In Hinblick auf die CO2-Emission im Rahmen der Verbrennung unterfällt diese auch nicht Anhang 1, Teil 2 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), da keine Ver-brennungseinheit mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage vorhanden ist. (Anm: ?? Die Heizleistung der 30 x 115 kw starken Gasbrenner summiert sich zur  Größenordnung eines Dorfes mit 1200 Einfamilienhäusern auf. Das widerspricht dem Klimaschutz, da der Profit verzichtbar ist)

Industrie ohne  Geruch. Ohne Geruch wie Kompostierbetrieb Achauer/ Pfaffenhofen?

Stinken wird die Anlage selbstverständlich auch nicht. Man kennt es ja im Zabvergäu: Selbst wenn vom Kompostierbetrieb Auchauer in Pfaffenhofen eine Miefglocke über das Tal ausgeht, wird behördlicherseits bescheinigt, es stinke nicht, dass sei die Düngung der Äcker.

2.2.1.3 Luftimmissionen: Geruch
Die vorgebrachten Bedenken, dass durch die Emission von 10 mg/m³ (12 t/a) HCl aufgrund des Betriebs der Anlage Geruchsbelästigungen vor allem bei Ostwind zu erwarten seien, können nicht bestätigt werden. Es sind aufgrund der geringen Emissionen und der Ableitung in den freien Luftstrom keine relevanten Geruchsimmissionen, auch beim Betrieb der Lackieranlage, zu erwarten. Zu möglichen Geruchsemissionen hat der Gutachter die zu erwartenden Lösemittelemis-sionen betrachtet. Diese Betrachtung ist plausibel und nachvollziehbar. Bei der zugrunde gelegten jährlichen VOC-Emission von ca. 5.634 kg und unter Heran-ziehung eines Emissionsfaktors (aus: Technische Grundlage für die Beurteilung von Lackieranlagen des Österreichischen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) von 2 MGE/kg LM ergibt sich eine Geruchsemission von gerundet 420 GE/s, was einer stündlichen Emission von ca. 1.5 MGE/h entspricht. Dies liegt deutlich unter der Bagatellmassenstromkurve der TA Luft 2021. Hier wird in An-hang 7 Nr. 2.2 bei einer Schornsteinhöhe von 28 m ein Bagatellmassenstrom von ca. 15 MGE/h angegeben. Eine Belästigung der Nachbarschaft durch Ge-ruchsemissionen kann daher ausgeschlossen werden. Auch die Geruchsimmis-sions-Richtlinie (GIRL) des Landes Baden-Württemberg enthält bezüglich der ein-gesetzten Stoffe und der Art der Anlage keine Hinweise auf möglicherweise auf-tretende Geruchsbelästigungen.
Geruchsimmissionen werden auch nach der Umweltverträglichkeitsuntersuchung aufgrund der geringen Fracht ausgeschlossen. Der Gutachter hat auf der Basis der dargestellten Fracht eine Immissionszusatzbelastung von 0,6 μg/m³ für HCl prognostiziert (s.o.). Dies liegt unter der angenommenen Irrelevanzschwelle von 0,9 μg/m³. Der Grenzwert von 10 mg/m³ ist ein Emissionswert. Geruchsbelästi-gungen sind immissionsseitig zu betrachten.

Auf den Boden wird selbstverändlich auch nichts signifikantes niederrieseln

2.2.1.7 Boden
Des Weiteren wird eine Belastung der in der Nachbarschaft befindlichen landwirt-schaftlichen Böden durch die emittierten Schadstoffe befürchtet. In Hinblick auf die Emissionen wird auf o.g. verwiesen. Die Emissionen sind nicht geeignet, schädliche Auswirkungen auf den Boden zu verursachen. Eine Analyse der um-liegenden Ackerflächen zur Feststellung des Istzustandes ist nicht erforderlich.

Sture Trennung zwischen einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bauleitverfahren und einer UVP im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bleibt - einige eingewandte Aspekte als "nicht zu prüfend" deklariert

Dass die große Umweltverträglichkeitsprüfung teil des Bebauungsplanverfahrens sein muss, wurde auf diesen Seiten und Stellungnahmen dargestellt. Denn es war der springende Punkt, wie umfangreich die Standortwahl und überregionale Alternativen erörtert werden.

Auch anderes wie der Naturpark wurde abermals als nicht relevant deklariert

e) Nicht zu prüfende, eingewandte Aspekte
Im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist für einige Einwendungen kein Raum, weil nach § 4 Abs. 1 BImSchG Gegenstand der Genehmigung die Errichtung und der Betrieb der konkret geplanten Verzinkerei ist. Auf diese Einwendungen wird im Folgenden kurz eingegangen:


aa) Insbesondere konnte den Einwänden, dass im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG und eine fehlerhafte Standortauswahl erfolgt wäre, nicht Rechnung getra-gen werden. Ebenso wenig konnten die Einwendungen berücksichtigt werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung feh-lerhaft sei, in diesem Zusammenhang Fauna und Flora nicht vollständig untersucht worden seien und Ökopunkte zu Unrecht für Ausgleichsmaß-nahmen angerechnet worden seien. Die genannten Einwände richten sich gegen Aspekte, die im bauplanungsrechtlichen Verfahren zum Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Langwiesen IV“ zu berücksichtigen waren.

Es sei aber an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass entgegen anderslautender Ansichten im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung durchaus durchgeführt worden ist.

(Anm.: Falsch! Falsch! Falsch!   Die große UVP ersetzt den kleinen Umweltbericht und ersetzt dessen Rolle. Ziel des § 50 ist die Vermeidung von Doppelarbeit und nicht die Reduktion des Prüfungsumfangs. Dies unterstreicht dann insbesondere Absatz 3, wonach die UVP in keinem Fall ausfallen darf und einmalig und vollständig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens durchzuführen ist.  Der Bebauungsplan "Langwiesen IV" arbeitet als Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) auf ein konkretes Vorhaben hin. Diese Art gehört damit zu den vereinfachten Verfahren des Baugesetzbuchs in Abschnitt 4 des ersten Kapitels, dort in § 12 geregelt. Als All-in-one-Paket kommt mit Rechtskraft das Baurecht für das Vorhaben. Da das Baurecht unmittelbar mit der Rechtskraft folgt, die Art und Größe der Fabrik bekannt ist, die UVP-Kriterien erfüllt sind, besteht die UVP-Pflicht bereits zum Bebauungsplan. Das ist ein Unterschied zu Industrie- und Gewerbegebieten, bei denen im Sinne einer Angebotsplanung eines normalen Bebauungsplans noch nicht feststeht, ob und welche UVP-pflichtigen Vorhaben durchgeführt werden sollen.

Es ist inakzepatbel, dass die komplette Frage des Produktionsprozesses mit den Chemikalien erst im Zulassungsverfahren behandelt wurde. Das ist standortrelevant und der Standort wird im Bebauungsplanverfahren geregelt!!! Inklusive mögliche  Aufgabe der schöädlichen Planunung in der Abwägung)
bb) Der Forderung nach der Ausweisung des Gebietes zwischen Zaber, Römerweg, Balzhöfer Bach und Flügelau als Naturschutzgebiet, konnte in diesem Verfahren ebenfalls nicht entsprochen werden. Änderungen bezüglich des Naturparks „Stromberg-Heuchelberg“ können auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Natur-schutzgesetz) nur durch die zuständige Naturschutzbehörde nach den gel-tenden Verfahrensvorschriften erfolgen.

Es wird ergänzend bemängelt, dass der Naturpark Stromberg-Heuchelberg nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre und im Gutachten unter  Ziffer 7.8.2 angegeben worden sei, dass sich kein Naturpark in der Nähe des Vorhabenstandortes oder im Beurteilungsgebiet befände. Seit Sept 2020 umfasst der Naturpark die Gemeinden Brackenheim, Cleebronn, Güglingen und Pfaffenhofen im Landkreis Heilbronn sowie die Gemeinde Oberderdin-gen im Landkreis Karlsruhe mit ihrer mit ihrer Gesamtfläche. Zum Zeitpunkt der An-tragstellung umfasste der Naturpark nur Teile der Gemeindegebiete und somit war die Aussage im UVP-Gutachten korrekt. Durch die nachträgliche Vergrößerung des Naturparks ergeben sich aufgrund der geringen stoffli-chen Auswirkungen des Betriebs keine zusätzlichen materiellen Anforde-rungen. (Anm.: Doch!!, den die Fabrik steht nun mittendrin im Naturpark, der die Gemeinden nun mit ihrer Gesamtfläche umfasst. Siehe Naturpark sein wollen aber weiter so mit der Verunstaltung des Zabertals? )
cc) Des Weiteren kann die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht – wie in den Einwendungen gefordert – versagt werden, weil durch die Gemeinde kein Lärmaktionsplan erstellt worden sei. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 BImSchG nicht vorliegen. Geprüft wird dabei, ob anlagenbezogene öffentlich-rechtli-che Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen. § 47d BImSchG ist keine solche anlagenbezogene Regelung. Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen hat nach § 47d Abs. 1 Satz 1 BImSchG in einem separaten Aufstellungsverfahren durch die hierfür nach § 47e Abs. 1 BIm-SchG zuständige Behörde zu erfolgen.

 

Zusammenfassende Darstellung  - Alles gut !?

Selbstverständlich kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Fabrik die Umgebung nicht stört. Wie biegsam kann die Umwelt bewertet werden?

2.2.2.1

...

Der Gutachter kommt in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung plausibel und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen nach dem derzeitigen Planungsstand vom geplanten Vorhaben zur Neuerrichtung des Werks III mit integrierter Verzinkerei keine erheblichen nachteiligen Umweltaus-wirkungen ausgehen. Auch das modifizierte Umweltuntersuchungsgutachten vom Mai 2021 kommt zu demselben Ergebnis. Dies trifft sowohl auf die Güter Men-schen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft zu, als auch auf die sonstigen Kultur- und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

 

2.2.2.2

Auf Grundlage der Darstellung der Fa. Layher, v.a. in der Umweltverträglichkeits-untersuchung der Firma Viresco - Büro für Umwelt- und Landschaftsplanung (Be-standteil der Antragsunterlagen, Abschnitt B dieses Bescheides, Ziffer 11), den fachlichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit sowie eigener Erkenntnisse ergibt sich gemäß den §§ 3, 24, 25 UVPG folgende Darstellung und Bewertung der relevanten und entscheidungserheblichen Auswirkungen des Vor-habens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG, § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter. Hierbei wird nur auf die für das geplante Vorhaben relevanten Wirkungspfade ein-gegangen, nicht jedoch auf bebauungsplanrelevanten Auswirkungen.

a) Standort

...... Bei der Bewertung der durch die geplante Ansiedlung betroffenen Belange wurde dabei auch der Standortsicherung für das Familienunternehmen Wilhelm Layher GmbH & Co. KG innerhalb des Zabergäus ein erhebliches Gewicht beigemessen. Dies war unter anderem darin begründet, dass im näheren Umfeld zahlreiche Arbeitsplätze mit verschiedenen Qualifikationen angeboten werden sollten, um u.a. der Pendlerverkehr zu entfernteren Arbeitsplätzen mit all seinen nachteiligen Auswirkungen reduziert zu können. (Anm.: Wieiviel Fabriken braucht es noch für wenige tausend Einwohner? Es gibt genug Arbeitsplätze. In der Regel werden für Layher Arbeitnehmer von außerhalb angeworben)

b) Lufthygiene

.... Die vom Gutachter prognostizierten Emissionsverhältnisse decken sich auch mit den Ergebnissen der Emissionsmessungen in der Abluft der entsprechenden Anlagen im Werk I. Demzufolge ist auch für die Neuanlage zu erwarten, dass sich keine Auswirkungen auf die Schutzgüter aus den Emissionen der geplanten Feuerverzinkungsanlage ergeben. (Anm.: Kritik siehe oben)

c)....

d) Geologie und Grundwasser
Die geplante Versiegelung von Bauflächen durch Produktionsgebäude und Verkehrsflächen hat einen erheblichen Einfluss auf die Grundwasserneubildung am Standort. Bewertung und Ausgleich der Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung werden bereits in der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan entsprechend berücksichtigt. (Anm.: Aha Einfluss auf Grundwassneubildung am Standort. Der Punkt Versiegelung ist eben standortrelevant und muss entsprechend breit mit UVP behandelt werden)

e) Boden

Emissionen von Schwermetallen, welche im zukünftigen Prozess zu erwarten sind, werden als irrelevant im Sinne der TALuft prognostiziert, dies wirkt sich auch auf die Quantität möglicher Schadstoffdepositionen aus und können laut Gutachter vernachlässigt werden. Dasselbe kann für die prognostizierten Chloremissionen in Bezug auf mögliche Versauerung von Böden und Gewässer abgeleitet werden. Bei einer prognostizierten Immissionsbelastung für HCL von etwa 0.6 μg/m³ ist dies laut Gutachter ausgeschlossen. (Anm.: Die Masse macht's doch!!! Siehe oben. Der hohe Volumenstrom multipliziert die "unbedenkliche" Verdünnung von Stoffen in der Luft)

f) ....

g) Fauna, Flora, Biotopverbund
...

Der größte Teil der Planflächen wurde bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt und wird durch asphaltierte Wirtschaftswege oder Graswege durchquert bzw. begrenzt. Als Kompensation ist vorgesehen, die randlichen Grünstreifen zu einer artenreichen Fettwiese umzuentwickeln, um die Insektenfauna zu fördern. Auch die Dachbegrünung trägt seinen Teil dazu bei. Im Süden und Westen der Plangebietsgrenzen sowie im Norden entlang des Regenrückhaltebeckens sollen auf den Pflanzgebotsstreifen standortgerechte, hochstämmigen Laubbäume oder Obstbäumen bzw. Feldhecken gepflanzt werden.
Zusammenfassend kann für den Umweltbereich Flora, Fauna und Biotopverbund festgehalten werden, dass durch das geplante Vorhaben zwar Lebensraum verloren geht, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber umfangreiche Kompensationsmaßnahmen geplant und festgesetzt werden, durch welche die Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollen. Der Biotopverbund entlang der Fließgewässer Zaber und Fürtlesbach bleibt erhalten und wird durch die geplante Verbreiterung der Bachauen und abschnittsweise Renaturierung der Fließgewässer sowie geeignete Begrünungsmaßnahmen sogar aufgewertet. (Anm.: Kommt jetzt die Superöko-Industriefläche?? Die dumm eingebrachter Wertung "intensiv genutzt" dient nur der Abwertung damit das überhöhte Grün am Rand und auf dem Dach noch besser Ökopunktgewinne einfährt. Es fehlen aber Flächen für die Tiere der Flur!! Siehe Stellungnahme Öffentliche Auslegung 17.6. bis 2.8.2019.)

 ... bla bla ...

k) Mensch ....

aa) Nutzung und Erholung

... Ein weiteres wichtiges Kriterium zur Abgrenzung eines Raumes, in dem mögli-che Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion abgeschätzt und beurteilt werden können, ist die Wahrnehmbarkeit, d.h. der Grad der Auffälligkeit des geplanten Vorhabens. Durch geplante Geländemodellierungen wird das relativ hohe Pro-duktionsgebäude im Süden etwas kaschiert. Die Süd- und Westseiten des B-Plangebietes werden eingegrünt. In Verbindung mit der Begrünung der West-fassade kann der massive Eindruck des Betriebsgebäudes minimiert werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich durch das geplante Vorhaben keine erheblichen Nutzungskonflikte ableiten lassen. Das Vorhaben geht gene-rell konform mit der Regionalplanung und der vorbereitenden Bauleitplanung. (Anm. : Einfach nur lachhaft. Jeder Mensch mit klarem Kopf, der auf das Monstrum zu geht, wird es nicht übersehen. Der Klotz verdeckt von Nordwest kommend halb den Blick auf den Michaelsberg. Eine dauerhafte Umfahrung auf unschön breitem Radweg ist hinzunehmen. Die Freilichtanlage Wüstung Niederramsbach ist ein Witz. Von Botenheim kommend an TAXIS vorbei endet der Blick und Weg vor dem monströsen Klotz. Dazu LKWs und dampfende Kamine. Das wird niemals mit noch soviel Pseudoeingrünung kaschiert und minimiert werden. Die sogenannte konforme Regionalplanung und vorbeitende Bauleitplanug ist ein abgekartetes Spiel)

...

o) Zusammenfassung
Basierend auf den Sachstandsermittlungen und Berechnungen und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-, Verminderungs-, Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen wird zusammenfassend im Ergebnis der Umweltver-träglichkeitsuntersuchung nach dem derzeitigen Planungsstand davon ausge-gangen, dass vom geplanten Vorhaben zur Neuerrichtung des Werks III mit in-tegrierter Verzinkerei keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt ausgehen. (Anm. : Was war zuerst? Die Schlussfolgerung und der drumrum gestrickte Text oder umgekehrt? Wie im Sinne von Layher, den Behörden stört die Umwelt natürlich so ein Werk nicht)